Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.02.2007, Az.: Ss 31/07

Wesentliche Erschwerung einer künftigen Resozialisierung bei Anordnung eines Verfalls des Werts eines für eine Straftat erlangten Geldbetrages; Anwendung der Härteklausel des § 73c Strafgesetzbuch (StGB) und Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei deren Nichtanwendung; Kurierlohn für einen Drogentransport

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.02.2007
Aktenzeichen
Ss 31/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0220.SS31.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 24.11.2006 - AZ: 13 Ns 351/06

Fundstellen

  • StV 2007, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2007, 167 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP EN-Nr. 0/2007
  • ZAP EN-Nr. 565/2007

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wert eines für die Tat erlangten Geldbetrages - hier: des Kurierlohn für einen Drogentransport - nicht mehr vorhanden ist, sowie dafür, dass die künftige Resozialisierung des Angeklagten durch die Anordnung des Verfalls eines Wertersatzes wesentlich erschwert wird, so hat der Tatrichter der Härtevorschrift des § 73c StGB zu prüfen und dies im Urteil wiederzugeben.

In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ...und ...
zu 1. nach § 349 Abs. 4 StPO, zu 2. auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO -
am 20. Februar 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24.11.2006 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Oldenburg mit Urteil vom 15.06.2006 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Ferner hat das Amtsgericht auf eine isolierte Sperrfrist für die Fahrerlaubnis von 2 Jahren und den Verfall eines Betrages von 2.500,00 Euro erkannt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.05.2006 (13 Ns 72/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge bereits unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt worden ist.

4

Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe für vier Fahrten für G... insgesamt 1.000,00 Euro und für zwei Fahrten für D... 1.600,00 Euro erhalten. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, da es nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da ausweislich der Urteilsfeststellungen der im Tatzeitraum selbst Drogen konsumierende Angeklagte derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht. Er befand sich in dieser Sache vom 12.03. bis 02.05.2005 in Untersuchungshaft und hat in der Zeit vom 04.07. bis 04.10.2006 eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie durchgeführt. Während der Therapie hat er seine jetzige Freundin, eine arbeitslose Pferdewirtin mit 10jährigem Sohn, kennen gelernt und beabsichtigt, mit ihr in Minden zusammenzuziehen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Wert des erlangten Kurierlohnes im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat. Dabei wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch die nicht unerhebliche Zahlungsverpflichtung die Resozialisierung des - vermutlich vermögenslosen - Verurteilten nach einer Haftentlassung erschwert wird (vgl. BGH NStZRR 2003, 75). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, so dass ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten insoweit nicht ausgeschlossen werden kann.

5

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).