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§ 22a NBG - Gleichwertigkeit der Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Laufbahnen gelten als einander gleichwertig im Sinne dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 22 Abs. 3 Satz 3, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.