Amtsgericht Cloppenburg
Urt. v. 04.11.1986, Az.: 2a C 323/96
Auslegung des Begriffs "unerwartete schwere Krankheit" in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittskostenversicherung bei einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Mischpsychose
Bibliographie
- Gericht
- AG Cloppenburg
- Datum
- 04.11.1986
- Aktenzeichen
- 2a C 323/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCLOPP:1986:1104.2A.C323.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 2a ABRV
- § 1 Nr. 1a ABRV
Verfahrensgegenstand
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Das Amtsgericht Cloppenburg hat
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 4. November 1986
durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann die begehrte Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung nicht verlangen. Die Beklagte ist nach Maßgabe von § 1 Nr. 2 a ABRV nicht leistungsverpflichtet. Der Kläger litt bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages und vor Ausbruch der die beabsichtigte Reise verhindernden Erkrankung nach eigener Darlegung an einer sogenannten Mischpsychose. Es ist allgemein bekannt, daß psychotische Erkrankungen der hier in Rede stehenden Art sich auch nach erfolgreich abgeschlossener stationärer Behandlung wieder aktualisieren können. Treten diese Erkrankungen in ein akutes Stadium und hindern sie den Antritt einer Reise, so handelt es sich nicht um unerwartete schwere Krankheiten im Sinne des § 1 Nr. 1 a ABRV (vgl. van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 2. Auflage Rdn. 105 und 106 zu § 1 ABRV; AG München Versicherungsrecht 1984, 435 - Bluthochdruck -; AG München Versicherungsrecht 1985, 1080 - endogene Depressionen -). Die vom Kläger nach seiner Darstellung zuvor eingeholte ärztliche Information, wonach er in der Lage sein würde, die Reise durchzuführen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es handelt sich bei der Auskunft der Ärzte um eine Wahrscheinlichkeitsprognose, die jederzeit durch den realen Verlauf des Gesundungs- bzw. Krankheitsprozesses widerlegt werden kann und an der Qualifikation der Grunderkrankung als Ausschlußtatbestand im Sinne von § 1 Nr. 2 a ABRV nichts ändert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.