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§ 10 AbgG - Fahrkosten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Ist ein Abgeordneter im eigenen Kraftfahrzeug zu einer Veranstaltung gemäß § 8 gefahren, die außerhalb seiner Wohngemeinde stattgefunden hat, so erhält er für jeden Kilometer der Fahrstrecke einen Entschädigungsbetrag, dessen Höhe im Haushaltsgesetz bestimmt wird. Für Hin- und Rückfahrt ist je einmal die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen der Wohngemeinde des Abgeordneten (Ortsmitte) und dem Ort der Veranstaltung zu Grunde zu legen. Hat ein Abgeordneter auf einer Fahrt mehrere Veranstaltungen gemäß § 8 aufgesucht, so ist die kürzeste zumutbare Fahrstrecke zwischen den Orten dieser Veranstaltungen hinzuzurechnen.

(2) Hat ein Abgeordneter ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so werden ihm die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten ersetzt. Kosten des Zu- und Abganges am Wohn- und Veranstaltungsort werden erstattet, soweit die Aufwendungen erforderlich waren; das Nähere bestimmt der Präsident. Bei der Benutzung anderer als der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu dem Betrag, der nach Absatz 1 zu erstatten wäre, ersetzt.

(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils im eigenen Kraftfahrzeug, teils mit einem anderen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen.

(4) Hat ein Abgeordneter sich im Fall des Absatzes 1 von einem Kraftfahrer zum Ort der Veranstaltung fahren lassen, so erhält er für jeden Tag der Reise eine Aufwandsentschädigung von 40 Deutsche Mark.