Amtsgericht Einbeck
Urt. v. 20.07.1979, Az.: 2 C 217/79
Schmerzensgeld; Hundebiß; Bißwunde; Tetanusspritze; Genugtuungsfunktion
Bibliographie
- Gericht
- AG Einbeck
- Datum
- 20.07.1979
- Aktenzeichen
- 2 C 217/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGEINBE:1979:0720.2C217.79.0A
Fundstelle
- DfS Nr. 1993/1667
Amtlicher Leitsatz
Die verletzte Person erhält wegen eines Hundebisses 300 DM Schmerzensgeld. Sie erlitt eine 3, 5 cm lange Bißwunde an der rechten Hüfte mit Bluterguß. Die Verheilung war komplikationslos. 4 Starrkrampfvorbeugungsinjektionen waren erforderlich. Auf die Genugtuungsfunktion kam es nicht an.