Amtsgericht Einbeck
Urt. v. 20.07.1979, Az.: 2 C 217/79

Schmerzensgeld; Hundebiß; Bißwunde; Tetanusspritze; Genugtuungsfunktion

Bibliographie

Gericht
AG Einbeck
Datum
20.07.1979
Aktenzeichen
2 C 217/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGEINBE:1979:0720.2C217.79.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1993/1667

Amtlicher Leitsatz

Die verletzte Person erhält wegen eines Hundebisses 300 DM Schmerzensgeld. Sie erlitt eine 3, 5 cm lange Bißwunde an der rechten Hüfte mit Bluterguß. Die Verheilung war komplikationslos. 4 Starrkrampfvorbeugungsinjektionen waren erforderlich. Auf die Genugtuungsfunktion kam es nicht an.