§ 8 Nds. ArbZVO - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016300000
(1) Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der gewährten Ermäßigung.
(2) Die ermäßigte Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit mindestens um ein Fünftel ermäßigt worden, so können einzelne Arbeitstage dienstfrei bleiben, jedoch nicht mehr als zwei aufeinander folgende. Für Beamtinnen und Beamte, für die abweichend von § 2 auch der Sonnabend und der Sonntag Arbeitstage sind, gilt dies für bis zu vier aufeinander folgende Tage. Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen oder es rechtfertigen, können abweichend von den Sätzen 2 und 3 bis zu zehn aufeinander folgende Arbeitstage dienstfrei bleiben. Ist die Arbeitszeit aus familiären Gründen ermäßigt worden (§ 87a NBG), so darf dieser Freistellungszweck nicht erschwert werden.
(3) Eine längerfristige Verteilung der Arbeitszeit in der Form des Freijahres (§ 80 Abs. 4 NBG) bleibt unberührt.
(4) Regelungen nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die die Versagung der besonderen Arbeitszeitverteilung rechtfertigen würden.