Abschnitt 46 VGO - 46. Mitteilung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Entlassungsmitteilungen bedürfen - unbeschadet der Regelung in Nummer 2 Abs. 2 - grundsätzlich der Schriftform.
(2) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung) mitzuteilen.
(3) Jede Entlassung von Gefangenen in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
- a)
der Polizeidienststelle, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung),
- b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nummer 44 Abs. 2 Buchstabe b) angezeigt wurden (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung),
- c)
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung).
(4) Ist eine Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes (Vordruck 42: Belehrung über Strafrestaussetzung) oder der Unterbrechung der Strafe erfolgt, so ist dies in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c) in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.