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Abschnitt 46 VGO - 46. Mitteilung der Entlassung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Entlassungsmitteilungen bedürfen - unbeschadet der Regelung in Nummer 2 Abs. 2 - grundsätzlich der Schriftform.

(2) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung) mitzuteilen.

(3) Jede Entlassung von Gefangenen in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen

  1. a)

    der Polizeidienststelle, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung),

  2. b)

    dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nummer 44 Abs. 2 Buchstabe b) angezeigt wurden (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung),

  3. c)

    der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind (Vordruck 41: Entlassungsmitteilung).

(4) Ist eine Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes (Vordruck 42: Belehrung über Strafrestaussetzung) oder der Unterbrechung der Strafe erfolgt, so ist dies in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c) in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.