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§ 31 NAbfG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Altablagerungen sind

  1. 1.
    stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen,
  2. 2.
    sonstige Flächen, auf denen Abfälle zum Zwecke der Abfallentsorgung abgelagert wurden oder auf denen Abfälle verblieben sind, nachdem sie dort zum Zwecke der Abfallentsorgung behandelt oder gelagert wurden, sowie
  3. 3.
    stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen mit Produktionsrückständen, Bergematerial oder Bauabfällen.

(2) Altstandorte sind

  1. 1.
    Flächen stillgelegter Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, des Bergbaus oder öffentlicher Einrichtungen sowie
  2. 2.
    Flächen stillgelegter militärischer Einrichtungen zur Erforschung, Erprobung, Herstellung, Lagerung, Verwendung, Beseitigung oder Ablagerung von Kriegsmitteln,

auf denen mit Stoffen umgegangen worden ist, die geeignet sind, Boden, Wasser oder Luft nachhaltig und nachteilig zu verändern (umweltgefährdende Stoffe), unabhängig davon, ob auf der Fläche eine Folgenutzung besteht. Ein Umgang mit Stoffen im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn diese nur als Baumaterial verwendet wurden.

(3) Altablagerungen und Altstandorte sind Altlasten, wenn von ihnen infolge nachhaltiger und nachteiliger Veränderungen des Bodens, eines Gewässers oder der Luft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

(4) Sicherung ist die Begrenzung von nachhaltigen und nachteiligen Veränderungen für den Boden, ein Gewässer oder die Luft oder die Begrenzung der von diesen Veränderungen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(5) Sanierung ist die Beseitigung der Ursachen, von denen nachhaltige und nachteilige Veränderungen für den Boden, ein Gewässer oder die Luft ausgehen.

(6) Verantwortliche Personen sind

  1. 1.
    diejenigen, die nach § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes verantwortlich sind,
  2. 2.
    Personen, die in der Zeit, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe auf das Grundstück gelangt sein konnten, das Eigentum an dem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt innehatten, es sei denn, daß sie die Altlast weder verursacht noch mitverursacht haben,
  3. 3.
    Personen, die in der in Nummer 2 genannten Zeit kraft Gesellschaftsrechts oder Vertrages auf die Willensbildung einer nach Nummer 1 oder 2 verantwortlichen juristischen Person entscheidenden Einfluß hatten, und
  4. 4.
    Gesamtrechtsnachfolger von Personen, die nach § 6 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes oder nach Nummer 2 oder 3 verantwortlich waren.