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§ 63c NHG - Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. 2Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.

(2) 1Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. 3Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) 1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.3Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken.

(4) 1Auf Vorschlag des Senats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Das Fachministerium soll das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. 2Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des Hochschulrats. 3Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.

(6) 1Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 2Der Vorschlag des Vorstands bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben. 3Dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) 1Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 5. August 2014 (BGBl. I S. 1363) *)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 63c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 sowie § 63e Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 10, Nummer 11, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 287) sind in ihrem Gesamtgefüge mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Die unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Nds. GVBl. S. 263