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§ 63c NHG - Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Vorstandsmitglieder werden durch das Fachministerium bestellt. 2Wird die Bestellung versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.

(2) 1Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken. 3Die Mitglieder der Findungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Findungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) 1Die Bestellung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf Vorschlag des Senats im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1.2Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem Vorschlag nicht mitwirken.

(4) 1Auf Vorschlag des Hochschulrats kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen; dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Vorschlag des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Das Fachministerium kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Hochschulrats entlassen. 2Der Vorschlag nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats. 3Das Fachministerium kann ein Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Vorschlag nach Satz 3 bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des Einvernehmens gestimmt haben.

(6) 1Der Senat kann dem Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 1 vorschlagen. 2Liegt ein Vorschlag des Senats nach Satz 1 vor, bedarf der Vorschlag des Hochschulrats abweichend von Absatz 5 Satz 2 nur der Mehrheit der Mitglieder.

(7) 1Ein nach Absatz 5 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.