§ 14 NAbgG - Wegfall und Kürzung der Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- NAbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Für die Zeit, für die ein Abgeordneter eine Entschädigung als Mitglied des Bundestages oder des Europäischen Parlaments erhält, werden die Grundentschädigung, die Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und die Leistungen nach § 13 nicht gewährt.
(2) Für die Zeit, in der ein Abgeordneter Amtsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhält, wird die Grundentschädigung nicht gewährt. Die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 vermindert sich für diese Zeit um 25 vom Hundert. Mitglieder der Landesregierung erhalten keine Reisekostenentschädigung (§§ 8 bis 12).
(2a) Erhält ein Abgeordneter neben der Grundentschädigung Dienstbezüge oder Arbeitslohn aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5, so vermindert sich die Grundentschädigung um diese Dienstbezüge oder diesen Arbeitslohn.
(3) Erhält ein Abgeordneter neben der Grundentschädigung Versorgungsbezüge oder Übergangsgeld aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 oder aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, so vermindert sich die Grundentschädigung um 75 vom Hundert dieser Bezüge; dem Abgeordneten sind jedoch mindestens 25 vom Hundert der Grundentschädigung zu belassen. Entsprechendes gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie für Bezüge aus einer Zusatzversorgung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 5; § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.