Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.07.2015, Az.: 1 AR (Ausl) 8/15
Kein Auslieferungshindernis bei Einstellung des deutschen Ermittlungsverfahrens aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 08.07.2015
- Aktenzeichen
- 1 AR (Ausl) 8/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 29676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2015:0708.1AR.AUSL8.15.0A
Rechtsgrundlagen
- IRG § 29
- IRG § 83b Abs. 1 Buchst. b
Amtlicher Leitsatz
Der Anwendungsbereich von § 83b Abs. 1 lit. b) IRG ist nicht eröffnet, wenn das deutsche Ermittlungsverfahren allein deshalb eingestellt wird, weil der ersuchende Staat die Strafverfolgung übernommen hat. Diese Art der Verfahrenserledigung berührt nicht das Verbot der Doppelbestrafung, weil der Einstellungsentscheidung keine Sachprüfung zugrunde liegt.
Tenor:
1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht P. vom 20. März 2015 (Az.: 60/2013 SIEP) genannten Straftaten wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
I.
Gegen den Verfolgten liegt ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht P. vom 20. März 2015 (Az.: 60/2013 SIEP) vor. Aus dem Haftbefehl geht hervor, dass gegen den Verfolgten ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Gerichts von P. - Kollegialgericht - vom 19. Dezember 2008 (Az.: 405/2008) vorliegt, durch das der Verfolgte sowohl mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, von der noch zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind, als auch mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 € belegt wurde.
Der Verfolgte ist durch das vorgenannte Urteil - bestätigt durch Urteil des Appellationsgerichts M. vom 15. Oktober 2012 (Nr. 791/12) - wegen schwerer Erpressung in zwei Fällen, fortgesetzter schwerer Erpressung in zwei Fällen und versuchter fortgesetzter schwerer Erpressung gemäß Art. 56, 81, 628 letzter Abs., 629 Abs. 1 und 2 des italienischen Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen worden:
In der Zeit von Juni bis Juli 2000 (Tat A), Anfang Oktober 2001 (Tat B), am 30. November 2001 (Tat C), in der Zeit von November bis zum 4. Dezember 2001 (Tat D) und am 7. Dezember 2001 (Tat E) habe der Verfolgte durch mehrere Handlungen und wiederholte Drohungen - indem er auf mafiaartige Vereinigungen hingewiesen habe, um sich deren einschüchternder Macht zu bedienen - B. M. bzw. bei der Tat D dessen Neffen M. M. in W. genötigt, Geld abzugeben, wobei es bei der Tat E beim Versuch geblieben sei.
Der Verfolgte wurde am 3. Mai 2015 in W. vorläufig festgenommen und gemäß §§ 22, 28 IRG dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts W. vorgeführt. Im Rahmen seiner Anhörung am 4. Mai 2015 gab der Verfolgte zur Sache an, dass er schon längst verurteilt worden sei und deshalb nichts mehr sagen möchte. Zudem erklärte er, dass er einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung in Italien nicht zustimme und möchte, dass die Reststrafe in Deutschland vollstreckt werde.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 angeordnet, den Verfolgten in Auslieferungshaft zu nehmen.
Mit Vorabentscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG vom 21. Mai 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft bekannt gegeben, keine Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend zu machen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragt wie erkannt.
II.
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Juni 2015, die Auslieferung für zulässig zu erklären (§ 29 IRG), ist begründet.
Der von den italienischen Behörden übermittelte und in die deutsche Sprache übersetzte Europäische Haftbefehl entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er enthält Angaben über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die Art und rechtliche Würdigung der Straftaten sowie die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen wurden. Des Weiteren enthält er die verhängte Strafe, die Bezeichnung der ausstellenden Justizbehörde, deren Anschrift und die Angabe, dass ein vollstreckbares Urteil vorliegt.
Dass mit dem Ersuchen die einschlägigen Vorschriften des ersuchenden Staates - vorliegend Art. 56, 81, 628 letzter Abs., 629 Abs. 1 und 2 des italienischen Strafgesetzbuchs - nicht im Wortlaut übermittelt wurden (§ 83a Abs. 1 Nr 4 IRG), ist unschädlich. Das Oberlandesgericht kann selbst den Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen ermitteln - sie sind im Internet unter www.altalex.com abrufbar - und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Auslieferung prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. August 2006, Az.: 1 AK 30/06, OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006, Az.: 3 Ausl 52/06). Dies ist vorliegend geschehen, so dass auf diese Weise dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Genüge getan wurde.
Die Voraussetzungen des § 81 Nr. 2 IRG i. V. m. § 3 Abs. 3 IRG sind erfüllt. Von der verhängten Freiheitsstrafe sind noch zwei Jahren und sechs Monate zu vollstrecken.
Beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben (§ 3 Abs. 1 IRG). Die Taten wären nach deutschem Recht als räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in fünf Fällen - davon in einem Fall als Versuch i. S. d. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB - strafbar. Indem der Verfolgte nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl bei den Nötigungshandlungen gegenüber B. und M. M. jeweils auf mafiaartige Vereinigungen hingewiesen hat, um sich deren einschüchternder Macht zu bedienen, hat er beide mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 255 StGB bedroht. Es handelte sich jeweils um einen gefahrdrohenden Zustand von längerer Dauer, wobei der Schaden jederzeit - also auch alsbald - hätte eintreten können (sog. Dauergefahr). Die Opfer mussten jeweils alsbald handeln, um die Forderungen des Verfolgten zu erfüllen.
Die Fragen der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG) und, da ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, der Spezialität (§ 11 IRG) brauchen im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht geprüft zu werden (§ 82 IRG).
Den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten steht kein Auslieferungshindernis i. S. d. § 83 Nr. 1 IRG entgegen. Zwar wurde der Verfolgte am 29. September 2010 vom Amtsgericht W. wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (Tatzeiten: Juni und Juli 2000), rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Urteil liegen indes keine Taten aus dem Europäischen Haftbefehl, sondern gesonderte Taten des Verfolgten zum Nachteil von V. zugrunde.
Des Weiteren ist kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG gegeben. Zwar sind sowohl das erstinstanzliche als auch das dieses bestätigende Urteil des Appellationsgerichts M. vom 15. Oktober 2012 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. Die weiteren Voraussetzungen von § 83 Nr. 3 IRG sind jedoch nicht erfüllt. Die italienischen Behörden haben im Europäischen Haftbefehl angegeben, dass der Verfolgte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz persönlich vorgeladen oder auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet worden sei. Zudem sei der Verfolgte in beiden Instanzen durch den von ihm bestellten Vertrauensverteidiger - Rechtsanwalt S. D. - vertreten und von diesem insbesondere über den zweitinstanzlichen Prozess, bei dem er säumig gewesen sei, ordnungsgemäß unterrichtet worden. Dass dies zutrifft, folgt auch aus den Angaben des Verfolgten im Anhörungstermin am 4. Mai 2015. Zur Sache befragt hat er ausgeführt, dass er längst verurteilt worden sei und deshalb nichts mehr sagen wolle. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er von den Gerichtsterminen unterrichtet worden und eine angemessene Verteidigung für ihn gewährleistet war.
Der Auslieferung steht auch nicht § 83b IRG entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat entschieden, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG steht der Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde ein weites Ermessen zu. Die Überprüfung dieser Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG lässt Ermessens- oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat geprüft, ob der Anwendungsbereich von § 83b Abs. 1 lit. b) eröffnet ist und dies im Hinblick darauf, dass ein bei der Staatsanwaltschaft B. wegen derselben Sache anhängiges Verfahren endgültig eingestellt wurde, nachdem die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung übernommen und die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verurteilung des Verfolgten erwirkt hatten, verneint. Diese Entscheidung begegnet keinen Bedenken.
Zwar spricht der Wortlaut der Norm für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs im vorliegenden Fall. Danach kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn ein wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, eingeleitetes strafrechtliches Verfahren eingestellt wurde. Das Bewilligungshindernis beruht indes auf der Erwägung, dass dem Strafverfolgungsinteresse bereits durch das in dem ersuchten Staat durchgeführte Strafverfahren genügt wurde und der Verfolgte vor erneuter Verfolgung geschützt werden soll ("ne bis in idem", vgl. BT-Drucks 15/1718, S. 21; Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 83b Rn. 9). Wenn jedoch der ersuchte Staat ein Ermittlungsverfahren allein deshalb, weil der ersuchende Staat die Strafverfolgung übernommen hat, eingestellt hat, ist kein derartiger Fall gegeben. Die Einstellungsentscheidung des ersuchten Staates beruht dann nicht auf einer Prüfung der Sache, denn diese wird gerade dem ersuchenden Staat überlassen. Diese Art der Verfahrenserledigung berührt nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Az.: C-469/03 - Miraglia - juris Rn. 30, 34).
Darüber hinaus ist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend davon ausgegangen, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so dass die Bewilligung nach § 83b Abs. 2 lit. b) IRG abgelehnt werden kann, wenn das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland das Interesse des ersuchenden Mitgliedsstaats an seiner Auslieferung überwiegt. Ein schutzwürdiges Interesse setzt voraus, dass bei einer Vollstreckung in Deutschland erhöhte Resozialisierungschancen bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az.: 1 AK 119/14 - juris Rn. 9). Insoweit ist auch von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2011, Az.: (4) Ausl A 1069/10 (68/11) - juris Rn. 12; Böse, aaO., Rn. 30, 35). Diese Gesichtspunkte hat die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung, die Auslieferung des Verfolgten zu bewilligen, berücksichtigt und ein schutzwürdiges - überwiegendes - Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung in Deutschland rechtsfehlerfrei verneint.
Bei einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland bestehen keine erhöhten Resozialisierungschancen für den Verfolgten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der hiesige Strafvollzug der Aufgabe, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, besser gerecht würde als die Strafvollstreckung in Italien. Der Verfolgte würde im Falle seiner Auslieferung die Strafe in seinem Heimatland verbüßen, in dem er auch in den Jahren 2001 bis 2010 gelebt hat. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Italien sind ihm geläufig, weil er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Zudem wäre ein Strafvollzug in Italien frei von jeglichen Sprachhindernissen.
Die derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen des Verfolgten führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hält sich der Verfolgte seit dem 28. Juli 2010 wieder in Deutschland auf, verfügt in W. über eine eigene Wohnung, einen Arbeitsplatz und hat zwei Töchter im Teenageralter, die ebenfalls in Wolfsburg leben. Allerdings hat er keine enge, stark ausgeprägte Bindung zu seinen beiden Töchtern. Lediglich zu seiner älteren Töchter pflegt er nach seinen eigenen Angaben regelmäßigen Besuchskontakt. Die Bindung des Verfolgten zu seiner aktuellen Lebensgefährtin ist offensichtlich weder intensiv noch stabil. Beide leben in getrennten Wohnungen, und die Lebensgefährtin hat am Tag der Festnahme des Verfolgten gegen ihn eine polizeiliche Wegweisung aus ihrer Wohnung erwirkt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug in Italien dem Verfolgten die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde. Bindungen zu den Angehörigen können durch briefliche und telefonische Kontakte und ggf. auch Haftbesuche aufrechterhalten werden.
Auch dass der Verfolgte in W. über einen Arbeitsplatz verfügt, vermag seine Resozialisierungschancen in Deutschland nicht zu verbessern. Die Generalstaatsanwaltschaft hat diesbezüglich zutreffend berücksichtigt, dass der Arbeitsplatz dem Verfolgten auch im Falle einer Strafvollstreckung in Deutschland im Hinblick auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe voraussichtlich nicht erhalten bleiben wird.
Hinzu kommt, dass sich der Verfolgte zu einer Zeit nach Deutschland zurückbegeben hat, als er mit seiner weiteren Strafverfolgung bzw. der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Gerichts P. in Italien rechnen musste. Im Juli 2010 war diesbezüglich das Rechtsmittelverfahren beim Appellationsgericht M. anhängig; an der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Gericht P. im Jahr 2008 hat der Verfolgte nicht teilgenommen, obwohl er über den Termin und den Ort der Verhandlung unterrichtet worden war; beim Termin vor dem Appellationsgericht war der Verfolgte säumig.
Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend beachtet, dass eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (§ 79 Abs. 1 IRG).
Dass die Generalstaatsanwaltschaft in einer früheren Auslieferungshaftsache der Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass die italienischen Behörden anbieten, den Verfolgten im Falle einer Verurteilung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen, führt vorliegend nicht zu einer Ermessensreduktion. Die damalige Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft betraf ein anderes Verfahren und einen anderen, inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Lebenssachverhalt.
2. Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft liegen aus den im Beschluss vom 13. Mai 2015 genannten Gründen weiterhin vor.
Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren und der Durchführung der Auslieferung entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22.10.2014, Az.: 1 AR (Ausl) 6/14) in rahmenbeschlusskonformer Auslegung regelmäßig davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Haftgründe geprüft und zutreffend bejaht hat. Diese Annahme ist auch im vorliegenden Fall angesichts der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gerechtfertigt. Die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung der noch offenen Reststrafe lehnt der Verfolgte ausdrücklich ab. Auch daher ist zu erwarten, dass er sich eher dem Auslieferungsverfahren entziehen als sich diesem stellen wird.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafe der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.