Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 04.10.2018, Az.: 7 A 2946/18
Allgemeine Lage; Armenien; Gesundheit; Gesundheitliche Versorgung; Identitätstäuschung; Krankheit; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018 mit Stand März 2018; Medizinische Behandlung; Psychische Erkrankung; PTBS; Schutzfähig- und -willigkeit des Staates; Unglaubwürdigkeit; Vorlage ärztlicher Atteste; Yeziden
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.10.2018
- Aktenzeichen
- 7 A 2946/18
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2018, 74213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 7 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Weitgehend alle psychische Erkrankungen, auch PTBS, sind in Armenien behandelbar und können grundsätzlich das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht begründen.
Wer hartnäckig über Jahre hinweg angibt, aus Syrien zu kommen sowie dabei seine Identität verheimlicht und erst nach erfolgreichem Identitätsfeststellungsverfahren der Behörde seine wahre Identität und armenische Staatsangehörigkeit einräumt, ist in der Regel unglaubwürdig in der Person.
Dies kann im Einzelfall auf die Glaubhaftigkeit der ärztlichen Anamnese einer angeblichen PTBS, insbesondere der im ärztlichen Attest dafür niedergelegten Legende und der Diagnose durchschlagen (hier bejaht).
Gegenüber Übergriffen Dritter zeigt sich der armenische Staat schutzfähig und -willig.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Armenien.
Sie hatten zunächst Asylantrag gestellt und angegeben, aus Syrien zu kommen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 (Geschäftszeichen …) als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat an.
Den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit seinem Beschluss vom 19. August 2015 (4 B 2858/15) ab.
Im von der Stadt O. geführten Ermittlungsverfahren zur Feststellung der wahren Identitäten wurden schließlich die tatsächlichen Personalien der Kläger und damit zugleich ihre armenische Staatsangehörigkeit bestätigt (vgl. Seiten 224ff der Beiakte 1 sowie Blatt 88 der Gerichtsakte 2 A 2930/17 mit der entsprechenden Note des armenischen Staates – „State Migration Service“ – vom 19. April 2018).
Das zunächst noch weiter geführte Klageverfahren brachten die Kläger später durch Klagerücknahme zur Erledigung (2 A 2930/17, Einstellungsbeschluss vom 26. September 2018, Blatt 107 jener Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 gab die Beklagte den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zum eventuellen Vorliegen von Abschiebungshindernissen in Bezug auf Armenien (Seite 227 Beiakte 1).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2018, Friedland, stellte die Beklagte fest, dass
- Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Tenor Nr. 1), und
- die bereits erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend konkretisiert werde, dass die Kläger für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkämen, nach Armenien abgeschoben würden (Tenor Nr. 2).
In den Gründen des Bescheides heißt es, die Kläger hätten entgegenstehende Gründe nicht vorgetragen und solche lägen auch ansonsten nicht vor.
Die Kläger haben am 25. Juli 2018 Klage gegen diesen Bescheid erhoben und halten fest, armenische Staatsangehörige zu sein.
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich auf das angebliche Vorliegen gesundheitsspezifischer Abschiebungshindernisse bezüglich des Zielstaates der Abschiebungsandrohung Armenien, wozu sie Unterlagen vorlegen und zudem auch noch auf „umfangreiche Atteste und die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung“ verweisen, die sich „in der Verwaltungsakte“ befänden.
Zur Klageschrift überreichen sie fachärztliche Stellungnahmen (Blatt 7 ff. und Blatt 15 ff. Gerichtsakte) der Gemeinschaftspraxis Dr. med. K. H., MBA, Dr. med. E. W., Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie, H., vom 20. Juli 2018 und (als unsortiertes Anlagenkonvolut) Stellungnahmen der …Klinik in W. (…).
Die Kläger beantragen wörtlich (Klageschrift, Seite 1 unten):
„1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.07.2018 (Gz.: …) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10.07.2015 verpflichtet, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 II-VII AufenthG vorliegen.“
Die Beklagte legt elektronisch ihre Akten vor (= Beiakte 1, vgl. Blatt 42/43 der Gerichtsakte).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 2 A 2930/17 (mit 4 B 2858/15) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte 1) verwiesen; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 28. September 2018 durch den Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheides entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Es ist fraglich, ob die Klage zulässig ist. Dies kann offenbleiben. Denn naheliegenderweise – und dies dürfte sich aus dem Kontext ergeben – geht es den Klägern nämlich darum, dass das Gericht die Beklagte verpflichten solle, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungshindernisse aus gesundheitsspezifischen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebungsandrohung Armenien vorliegen, und dass das Gericht den angegriffenen Bescheid aufheben solle, soweit er dem entgegensteht. Dies ist indessen zwar nicht ausdrücklicher Streitgegenstand. Die Auslegung im Sinne von § 88 VwGO führt hier zugunsten der Kläger zu dieser Annahme.
Die so verstandene Klage ist unbegründet.
Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern Ansprüche auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zustehen könnten. Insgesamt ist die Klage aus den Gründen des angegriffenen Bescheides, auf die sich das Gericht zur Begründung des Gerichtsbescheids bezieht (§ 77 Abs. 2 AsylG), und - ergänzend - aus folgenden Gründen unbegründet, die das Gericht ergänzend und abrundend festhält (§ 77 Abs. 1 AsylG):
Armenien ist ein Binnenstaat im Kaukasus im Bergland zwischen Georgien, Aserbaidschan, Iran und der Türkei und entspricht dem nordöstlichen Teil des früheren, ehemals viel größeren armenischen Siedlungsgebietes. Die Bevölkerungszahl beträgt etwa drei Millionen. Mit dem Zerfall der Sowjetunion im Jahre 1991 erlangte die vormalige Armenische Sozialistische Sowjetrepublik ihre Unabhängigkeit. Innerhalb der seitherigen demokratischen Verfassung nach westlichen Muster hat die Republik Armenien als Staatsoberhaupt einen Präsidenten und als Regierungschef einen Premierminister.
Nach den Verfassungsänderungen von 2005 ist die Gewaltenteilung in der Verfassung der Republik Armenien formell gestärkt. Insoweit lässt sich allerdings in der Realität auch anderes feststellen. Die Unabhängigkeit der Gerichte leidet noch unter Korruption und Nepotismus (sog. Vetternwirtschaft). Im Dezember 2015 kam es zur Billigung weitreichender Verfassungsänderungen durch ein Referendum und damit zur Ausweitung des Grundrechtekatalogs, zur Umwandlung von einem semi-präsidialen zu einem parlamentarischen System und gleichzeitig auch zur Stärkung der Rechte der Opposition. Der Staatspräsident billigte im Februar 2015 den Strategieplan 2014 bis 2016 zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen Armeniens im Bereich der Menschenrechte durch die zuständigen Staatsorgane. Es kommt dennoch in Armenien zu politisch motivierten strafrechtlichen Verurteilungen und auch Haftstrafen. Friedensverhandlungen zur Beilegung des Bergkarabach-Konflikts mit Aserbaidschan werden geführt, eine Beilegung des Konfliktes ist aber derzeit nicht ersichtlich. Zuletzt kam es im Jahr 2016 zu Konflikten. Defizite sind im Bereich der Medien-und Informationsfreiheit weiterhin zu verzeichnen. Demonstrationen werden regelmäßig genehmigt; die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird allerdings durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz reglementiert. Auch im Laufe des Jahres 2015 ging die Polizei teilweise hart gegen verschiedene Demonstrationen vor. Die Proteste richteten sich beispielsweise gegen Strompreiserhöhungen oder gegen das Referendum zur Verfassungsreform (s.o.). Die Religionsfreiheit wird durch die Verfassung prinzipiell gewährt, unterliegt allerdings in der Praxis gewissen Einschränkungen. Die armenisch-apostolische Kirche genießt eine privilegierte Stellung, was in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften führen kann. Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar. Männer und Frauen sind gleichberechtigt; eine rechtliche Diskriminierung von Frauen gibt es nicht; die Rolle der Frau ist durch die traditionelle patriarchalische Gesellschaftsstruktur geprägt. Es gibt nur wenige Frauen in wichtigen Ämtern, schlechtere Bezahlung und mangelnde Aufstiegschancen sind die Regel. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet.
Die Erkenntnisse, die Grundlage der voranstehenden Einschätzung der Lage in Armenien sind, werden durch den
„Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2017)“
des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017
bestätigt, dessen ‚Zusammenfassung‘ (S. 5 ebd.) wörtlich wie folgt lautet:
Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen zum einen die Ausweitung des Grundrechtekatalogs, zum anderen die Umwandlung von einem semi-präsidialen zu einem parlamentarischen System bei gleichzeitiger Stärkung der Rechte der Opposition vor.
Die Menschenrechtslage bleibt jedoch trotz Fortschritten in einigen Teilbereichen weiterhin unbefriedigend.
Grundsätzlich ist keine staatliche Beschränkung der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft oder eine Einschränkung der Meinungsfreiheit festzustellen. Gleichwohl sind Defizite im Bereich der Medien- und Informationsfreiheit zu verzeichnen. Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch geht die Polizei weiterhin gelegentlich unangemessen hart gegen Demonstranten vor.
Obwohl in der armenischen Verfassung das Verbot von Folter sowie von unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung festgeschrieben ist, kommen körperliche Misshandlungen in Polizeigewahrsam weiter vereinzelt vor. Das armenische Strafgesetzbuch steht weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der VN Konvention gegen Folter. Die Situation in den Strafanstalten des Landes entspricht größtenteils nicht den internationalen Mindeststandards der Häftlingsbetreuung.
Die Verfassung gewährt prinzipiell Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. Die privilegierte Stellung der armenisch-apostolischen Kirche führt in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften.
Daran ändert der jüngste Lagebericht Armenien, der
„Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: März 2018)“
des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018,
nichts, der im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen gelangt. Insoweit heißt es nunmehr in der ‚Zusammenfassung‘ (Seite 5 ebenda) wörtlich wie folgt:
Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen zum einen die Ausweitung des Grundrechtekatalogs, zum anderen den Übergang von einem semi-präsidialen zu einem parlamentarischen System bei gleichzeitiger Stärkung der Rechte der Opposition vor. Dieser Übergang wird im März/April 2018 mit den Wahlen eines neuen Präsidenten bzw. eines neuen Premierministers direkt durch das Parlament im Wesentlichen abgeschlossen sein. Vor allem wird die Rolle des Parlaments gestärkt werden.
Die Menschenrechtslage bleibt jedoch trotz Fortschritten in einigen Teilbereichen, vor allem bei der Überarbeitung der Gesetzgebung, insgesamt noch nicht befriedigend, insbesondere ist die Unabhängigkeit der Justiz nicht gewährleistet.
Grundsätzlich ist keine staatliche Beschränkung der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft oder eine Einschränkung der Meinungsfreiheit festzustellen. Gleichwohl sind Defizite im Bereich der Medien- und Informationsfreiheit zu verzeichnen. Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch geht die Polizei weiterhin gelegentlich unangemessen hart gegen Demonstranten vor.
In der armenischen Verfassung ist das Verbot von Folter sowie von unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung festgeschrieben. Es sollen aber weiterhin vereinzelt körperliche Misshandlungen in Polizeigewahrsam vorkommen. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der VN Konvention gegen Folter). Die Situation in den Strafanstalten des Landes entspricht größtenteils nicht den internationalen Mindeststandards der Häftlingsbetreuung.
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. Die privilegierte Stellung der armenisch-apostolischen Kirche führt in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften.
Nach Allem sind die (womöglich unzulässigerweise, s.o.) geltend gemachten Ansprüche, insbesondere auf Gewährung subsidiären Schutzes, unbegründet.
Ferner liegen hier in Ansehung der im Verfahren angesprochenen gesundheitlichen Aspekte keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufentG vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese ist u.a. dann gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung einer Krankheit zu erwarten ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.97 - BVerwGE 105, 383 <387>, juris), wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 LA 287/05 - <Seite 6>). Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem Ausländer die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen individuell zugänglich sind, insbesondere finanziert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - NVwZ-Beilage 2003, 53, juris). Es ist aber nicht erforderlich, dass die Versorgung
im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist
(§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Gefahr muss zudem nicht nur im Heimatort des Betroffenen, sondern landesweit
bestehen (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <267>). Diese Voraussetzungen decken sich insoweit mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung in der Kammer (vgl. Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 3449/16 -, Vnb., Beschlüsse vom 9. April 2015 - 7 B 1548/15 -, vom 27. Januar 2016 - 7 B 283/16 -, vom 1. Juni 2016
- 7 B 1888/16 -, und Urteil vom 25. November 2016 - 7 A 5498/16 -, jeweils juris; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 - juris).
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung heißt es im o.a.
„Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: März 2018)“
des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018
im Wortlaut (Seite 19):
1.3. Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjetzeiten organisiert. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Anders als zu Zeiten der UdSSR gilt dies allerdings nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die nach wie vor bestehende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 200 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 35 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in 5 Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich.
Danach sind generell und bei grundsätzlicher Betrachtung die hier angegebenen Krankheiten und Beschwerden, insbesondere die psychischen Probleme der Kläger bei gedachter Rückkehr nach Armenien, dabei sogar auch die behauptete PTBS der Klägerin, dort behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz. Daran hält das Gericht im und als Grundsatz fest. Selbst für den Fall, dass man auf eine Behandlung in Armenien länger warten müsste als in Deutschland und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen, vgl. § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Behandlung in Armenien ist es zudem möglich, die ggf. in Deutschland erhaltenen Medikamente zu gebrauchen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Schließlich könnte man eventuell benötigte Medikamente auch in Armenien erhalten. Zwar mag für die Kläger eine medizinische Behandlung ihrer Beschwerden, insbesondere auch der eventuellen PTBS, in Deutschland vorteilhaft sein; dies muss rechtlich aber hier dahinstehen.
Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. August 2015 - 8 LA 145/15 -, V.n.b., m.w.N.).
Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier aber zu keinem anderen Ergebnis. Die - soweit überhaupt: allenfalls ansatzweise nachvollziehbar - geltend gemachten Erkrankungen beider Kläger sind in Armenien behandelbar. Sie müssen sich zumutbar auf das funktionierende Gesundheitssystem des Staates Armenien verweisen lassen. Sie müssen sich schlussendlich damit abfinden, dass die Behandlung des angeblichen posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS), von Depressionen sowie ihrer vermeintlichen weiteren psychischen Störungen auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt damit nicht vor.
Eine etwaige Suizidalität durch eine Ankündigung einer etwaigen Abschiebung wäre darüberhinaus als ein außerhalb des vorliegendes Verfahrens liegendes und durch die Ausländerbehörde ggfls. zu beleuchtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu betrachten.
Daneben ist festzuhalten, dass der Sachvortrag der Kläger nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit von Vornherein nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu erfüllen.
Außerdem ist – auch soweit es ärztliche Atteste anbelangt – ihr Sachvortrag insoweit unglaubhaft, da sie angesichts ihrer bis unlängst noch fortwährenden Identitätstäuschung, die ihnen erst durch die Identitätsfeststellungsverfahren entgegengehalten werden konnte und musste, in der Person unglaubwürdig sind. Die Kläger sind langjährig und anhaltend als Identitätstäuscher aufgetreten. Nur durch konsequentes Behördenhandeln insbesondere der Stadt O. ist es gelungen, ihre wahren Personalien zu ermitteln und ihnen vorzuhalten, die sie freiwillig nicht preisgegeben hatten und wohl nach Allem auch nicht hätten. Ihr Verhalten macht sie insgesamt in der Person unglaubwürdig.
Damit zugleich bricht aber auch der Inhalt und insbesondere der Wahrheitsgehalt der nach Angaben der Kläger erstellten Anamnese(n) der o.a. ärztlichen Atteste der H. Gemeinschaftspraxis in sich zusammen. Zwar heißt es dort an einer Stelle auch kurz, die Schilderungen der Vorgeschichte zu einer PTBS der Klägerin seien „glaubwürdig“, dies habe sich im 2 ½ -jährigen Behandlungszeitraum herausgestellt (Blatt 10 Gerichtsakte, Gemeinschaftspraxis H. vom 20. Juli 2018). Dies wird indessen durch keine Angaben gestützt und dem kann das Gericht nicht nähertreten. Vielmehr muss das Gericht davon ausgehen, dass die Kläger sich auch ihren Ärzten gegenüber nicht der Wahrheit verpflichtet gesehen und geäußert haben. Zudem enthält dieses Attest keine Erklärung dazu, wieso sich die Klägerin in den Behandlungsjahren zuvor nicht unter ihren wahren Identität und zutreffenden Herkunft vorgestellt hatte, vgl. dazu das ältere Attest dieser Gemeinschaftspraxis vom 21. Juni 2017 in der Gerichtsakte zu 2 A 293/17 (Blatt 68/69), in dem auch nicht etwa von Erlebnissen der Klägerin in Armenien die Rede ist (für den Kläger gilt das Entsprechende).
Die Unglaubhaftigkeit ihrer anamnestischen Angaben in Mitte des Jahres 2018 ergibt sich auch und zusätzlich aus den unauflösbaren Widersprüchen im Vergleich zu ihren zuvor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht angebotenen Legenden.
Außerdem sind die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen insgesamt alle und insbesondere zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht hinreichend aussagekräftig. Insbesondere gilt dies für die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen und erst Recht für die angebliche, aber unglaubhafte PTBS.
Wird eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung (hier auch z.B. eventuell hinsichtlich des Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung -PTBS-) geltend gemacht, ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Auch kann im Einzelfall eine nichtfachärztliche Stellungnahme genügen (VGH München, Beschl. v. 11.8.2016 – 20 ZB 16.30110), jedenfalls um Beweiserheblichkeit zu begründen (so schon die bisherige Handhabung in der Kammer). Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa zumindest Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (s. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris). So ist z.B. eine präzise und insbesondere glaubhafte Darlegung des angeblich traumatisierenden Ereignisses in substantiierter Form unerlässlich. Ein ärztliches Attest kann allerdings im Falle des Fehlens der Reisefähigkeit bei einer akuten paranoiden Schizophrenie mit stationärer Unterbringung im Falle unmittelbar bevorstehender Abschiebung nicht als unzureichend substantiiert abgelehnt werden, wenn die Kürze der Zeit keine ausführliche Stellungnahme erlaubt (so: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2017, 2 BvR 1621/17, juris).
Dem genügen die ärztlichen Bescheinigungen nicht.
Auch ist es für einen Klageerfolg nicht förderlich, dem Gericht ohne erläuternden Kommentar ein Anlagenkonvolut vorzulegen und sich auch noch pauschal auf den Inhalt der Verwaltungsakten zu beziehen, obwohl diese keine ärztlichen Unterlagen mit den aktuellen Personenidentitäten der Kläger enthalten. Soweit die Kläger ohne Sachvortrag und ohne auch nur ansatzweise Erläuterungen insbesondere zur jeweiligen Erheblichkeit der verschiedenen Unterlagen (auch in den Verwaltungsakten) und Anlagen zur Klageschrift abgeben und zudem auch nur in Fotokopie diverse medizinische Unterlagen, die nicht seitenweise sortiert sind, vorgelegen, bleiben diese hier rechtlich insgesamt unbeachtlich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich gleichsam das Passende selber herauszusuchen. Es reicht für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 AufenthG oder die entsprechende Beweiserheblichkeit hier nicht aus, sämtliche eingeholten Unterlagen ohne nähere Erläuterungen zu ihrer Entstehungsgeschichte und zu ihrem Sinnzusammenhang dem Gericht als Konvolut ohne Strukturierung und ohne eine zielführende Orientierung anzubieten bzw. vorzulegen, so schon rechtskräftiges Urteil vom 29. September 2017 – 7 A 6633/17 – Vnb. Ferner legen die Kläger ihre Unterlagen nicht hinreichend nur in Fotokopie (Fax) vor - das Gericht benötigt aber die Originale, u.a. um jedenfalls dem äußeren Anschein nach festzustellen zu können, ob die Dokumente überhaupt authentisch sind (vgl. dazu zum Beispiel die aufgedeckte Täuschung im Verfahren 7 A 1229/17 mit Urteil vom 6. März 2017, Vnb.).
Das Voranstehende gilt hier erst Recht, weil die Kläger in ihrer Klagebegründung außerdem Angaben machen, die nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind, wenn sie z.B. wörtlich meinen (Klageschrift Seite 2 oben):
„Sie haben bereits einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren ist bestandskräftig abgeschlossen. Aufgrund der erheblichen Erkrankung wurde ein Wiederaufnahmeantrag gestellt.
…
Mit Bescheid vom 19.07.2018 lehnte die Beklagte den Wiederaufnahmeantrag des Klägers ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.“
Diese Passage ist jedenfalls schwierig zu handhaben, schon da es sich um zwei Kläger und nicht einen Kläger („des Klägers“, siehe zuvor) handelt. Ein Wiederaufnahmeantrag ist zudem nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte mit dem klageweise angegriffenen Bescheid vom 19. Juli 2018 nicht etwa einen Wiederaufnahmeantrag abgelehnt. Mithin ist auch insoweit unklar, wogegen sich die vorliegende Klage richten soll. Dennoch hält das Gericht auch hier unter Rückstellung der Bedenken gegen die Zulässigkeit in der Sache selber ergänzend als Ergebnis seiner materiell-rechtlichen Prüfung noch Folgendes fest:
Die Einzelfallwürdigung kann neben den o.a. Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis kommen, weil es keinen glaubhaften Sachvortrag hinsichtlich der Vorfälle gibt, die vorgeblich nunmehr zu psychischen Störungen führen sollen (s.o. zur Glaubwürdigkeit der Kläger). Insgesamt genügen die Atteste von Vornherein nicht, um den maßgeblichen Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Hinsichtlich der diversen angeblichen Krankheitsbilder auch im Übrigen sind die ärztlichen Bescheinigungen zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG oder auch nur zur Herbeiführung einer Beweiserheblichkeit nicht hinreichend aussagekräftig. Dies ergibt sich auch schon aus den vorherigen Ausführungen des Gerichts zur fehlenden Aussagekraft des Sachvortrags der Kläger und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen. Weiter ist zu bemerken, dass offenbar nicht in allen Fällen medizinischer Untersuchungen qualifizierte Dolmetscher anwesend waren, so dass die Aussagekraft der Unterlagen weiter geschmälert ist, insbesondere soweit es um die Vorgeschichte geht. Da es schon an einem glaubhaften Sachvortrag insoweit fehlt, sind die medizinischen Unterlagen auch aus diesem Grund ohne Aussagewert.
Es bleibt festzuhalten, dass die Kläger nichts Substantiiertes und zudem nur unglaubhaft vortragen und schließlich kein medizinisches Dokument vorlegen, das den Anforderungen genügt. Insgesamt vermögen die Kläger das Gericht daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu überzeugen und liegt nicht einmal Beweiserheblichkeit vor. Eine etwaige Beweiserhebung wäre vielmehr eine unzulässige Ausforschung. Auch vor diesem Hintergrund können den Klägern ihre diversen Unterlagen nicht zum Erfolg verhelfen.
Sofern sich die Kläger durch Vorlage der Atteste der Gemeinschaftspraxis in H. vom 20. Juli 2018 mit der dortigen Anamnese-Legende inhaltlich nun etwa auch noch auf eine etwaige Verfolgung von Jesiden (Yeziden) in Armenien und/oder Verfolgung der Familie der Klägerin als Jesiden (Yeziden) durch private Dritte in Armenien berufen wollten (vgl. insbesondere Blatt 7 und 8 der Gerichtsakte), ist dies zum einen ebenfalls unglaubhaft sowie als eine wirklichkeitsferne Legende abzutun (siehe oben), und führt dies zum anderen aber auch deshalb nicht weiter, weil sich die Lage der Jesiden (Yeziden) in Armenien als hinreichend sicher darstellt (vgl. etwa das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 1. Dezember 2017 – 7 A 8006/17 – juris); Letzteres gilt sogar für ihre Lage in Georgien (vgl. Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2017 – 7 A 8586/17).
Außerdem ist die Schutzfähigkeit und -willigkeit des armenischen Staates gegenüber Übergriffen privater Dritter gewährleistet und bietet Armenien zudem insoweit inländische Fluchtalternativen (Gerichtsbescheid vom 8. März 2018 – 7 A 803/18 – juris). Auch darauf müssen sich die Kläger verweisen lassen.
Nach Allem hat es mit dem angegriffenen Bescheid sein Bewenden, der rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen ihrer (gleichviel, ob in zulässiger oder in unzulässiger Art und Weise) geltend gemachten Ansprüche sind nicht erfüllt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Das Gericht hat zu Gunsten der Kläger in bzw. mit dem vorliegenden Gerichtsbescheid darauf verzichtet, ihre Klage angesichts ihrer Unglaubwürdigkeit (vgl. z.B. § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzuweisen, § 78 Abs. 1 AsylG, um ihnen nicht von Vornherein die Möglichkeit abzuschneiden, gegen den Gerichtsbescheid evtl. noch Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylG, § 167 Abs. 2 VwGO.