Abschnitt 5 VGO - 5. Sprachgebrauch
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:
Abgang | ist, wer | |
---|---|---|
a) | die Justizvollzugsanstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt, | |
b) | eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt). | |
Annahme | ist der Zeitpunkt, in dem eine Person vor ihrer Aufnahme in den Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt genommen wird. | |
Aufnahme | ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat. | |
Ausantwortung | ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten. | |
Austritt | ist das endgültige Verlassen der Justizvollzugsanstalt, in der die Gefangenen sich befinden. Ein Austritt liegt auch dann vor, wenn in einer Anstalt ein Wechsel zwischen offenen, geschlossenen, sozialtherapeutischen Abteilungen und Abteilungen für Sicherungsverwahrung erfolgt, damit ein Wechsel der Vollzugsform verbunden und deshalb eine neue Gefangenenbuchnummer vergeben wird. | |
Durchgangshaft | ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt. | |
Eintritt | ist jede Vergabe einer Gefangenenbuchnummer. | |
Einweisungsbehörde | ist bei | |
a) | Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe) und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde, | |
b) | Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter, | |
c) | Untersuchungshaft das Gericht, | |
d) | vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO das Gericht, | |
e) | Sicherungshaft gem. § 453c StPO das Gericht, | |
f) | einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht, | |
g) | Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die GenStA, | |
h) | Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde, | |
i) | Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde, | |
j) | Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde, | |
k) | gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO das Gericht. | |
Entlassung | ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung. | |
Entweichung | ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Urlaub und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte sowie der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung. | |
Gefangene | sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt befinden. Keine Gefangenen sind nach Nummer 60 aufgenommene Personen sowie Personen, denen auf Antrag gestattet worden ist, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Justizvollzugsanstalt zu verbleiben. | |
Nichtrückkehr | liegt statistisch vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des auf das Ende des Urlaubs, Freigangs oder Ausgangs folgenden Tages nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden. | |
Überhaft | ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll. | |
Überstellung | ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt. | |
Übertritt | liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird. | |
Verlegung | ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt. | |
Vollzugsdauer | ist die Zeit, die Gefangene gem. der Strafzeitberechnung im Strafvollzug zuzubringen haben. | |
Vollzugsuntauglichkeit | liegt vor, wenn Gefangene so erkrankt sind, dass sie, | |
a) | weder in einer Justizvollzugsanstalt, | |
b) | noch in einem Anstaltskrankenhaus, | |
c) | noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges, | |
d) | noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges | |
in der erforderlichen Weise behandelt werden können. | ||
Vorübergehende Abwesenheit | ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden. | |
Zivilhaft | ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO. | |
Zugang | ist, wer | |
a) | sich zum Vollzuge stellt, | |
b) | zugeführt wird (vgl. jedoch Nr. 52 Abs. 4), | |
c) | nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt, | |
d) | im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt). |