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Abschnitt 5 VGO - 5. Sprachgebrauch

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgangist, wer
a)die Justizvollzugsanstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
b)eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).
Annahmeist der Zeitpunkt, in dem eine Person vor ihrer Aufnahme in den Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt genommen wird.
Aufnahmeist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.
Ausantwortungist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.
Austrittist das endgültige Verlassen der Justizvollzugsanstalt, in der die Gefangenen sich befinden. Ein Austritt liegt auch dann vor, wenn in einer Anstalt ein Wechsel zwischen offenen, geschlossenen, sozialtherapeutischen Abteilungen und Abteilungen für Sicherungsverwahrung erfolgt, damit ein Wechsel der Vollzugsform verbunden und deshalb eine neue Gefangenenbuchnummer vergeben wird.
Durchgangshaftist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.
Eintrittist jede Vergabe einer Gefangenenbuchnummer.
Einweisungsbehördeist bei
a)Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe) und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
b)Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,
c)Untersuchungshaft das Gericht,
d)vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO das Gericht,
e)Sicherungshaft gem. § 453c StPO das Gericht,
f)einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht,
g)Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die GenStA,
h)Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
i)Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,
j)Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
k)gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO das Gericht.
Entlassungist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.
Entweichungist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Urlaub und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte sowie der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.
Gefangenesind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt befinden. Keine Gefangenen sind nach Nummer 60 aufgenommene Personen sowie Personen, denen auf Antrag gestattet worden ist, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Justizvollzugsanstalt zu verbleiben.
Nichtrückkehrliegt statistisch vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des auf das Ende des Urlaubs, Freigangs oder Ausgangs folgenden Tages nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.
Überhaftist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.
Überstellungist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt.
Übertrittliegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird.
Verlegungist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt.
Vollzugsdauerist die Zeit, die Gefangene gem. der Strafzeitberechnung im Strafvollzug zuzubringen haben.
Vollzugsuntauglichkeitliegt vor, wenn Gefangene so erkrankt sind, dass sie,
a)weder in einer Justizvollzugsanstalt,
b)noch in einem Anstaltskrankenhaus,
c)noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges,
d)noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges
in der erforderlichen Weise behandelt werden können.
Vorübergehende Abwesenheitist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.
Zivilhaftist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO.
Zugangist, wer
a)sich zum Vollzuge stellt,
b)zugeführt wird (vgl. jedoch Nr. 52 Abs. 4),
c)nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
d)im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).