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§ 1 DVO-NKomInvFöG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (DVO-NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKomInvFöG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Die Investitionspauschale wird im Jahr 2015 in den Monaten Oktober und Dezember und in den Jahren 2016 bis 2021 in den Monaten März, Juni, September und Dezember (Zahlungsmonate) ausgezahlt.

(2) 1Aufbau und Gestaltung der Erklärung nach § 5 Abs. 1 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Die Erklärung ist jeweils vor dem ersten Tag des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats über dieses Fachverfahren in elektronischer Form vorzulegen.

(3) 1Aufbau und Gestaltung des Nachweises nach § 5 Abs. 2 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Der Nachweis ist über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu erbringen.