§ 1 DVO-NKomInvFöG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (DVO-NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKomInvFöG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Die Investitionspauschale nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (NKomInvFöG) wird in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember (Zahlungsmonate) ausgezahlt.
(2) 1Aufbau und Gestaltung der Erklärung nach § 5 Abs. 1 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP 1 Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Die Erklärung ist jeweils vor dem ersten Tag des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats über dieses Fachverfahren in elektronischer Form vorzulegen.
(3) 1Aufbau und Gestaltung des Nachweises nach § 5 Abs. 2 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP 1 Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Der Nachweis ist über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu erbringen.