§ 2 DVO-NKomInvFöG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (DVO-NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKomInvFöG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Finanzhilfen nach dem Zweiten Teil des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden in den Jahren 2018 bis 2027 jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember (Zahlungsmonate) ausgezahlt.
(2) 1Aufbau und Gestaltung des Förderantrages nach § 13 Abs. 2 NKomInvFöG und der Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP 2 Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Der Förderantrag ist jeweils vor dem ersten Tag des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu stellen; das Gleiche gilt für die Abgabe der Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NKomInvFöG.
(3) 1Aufbau und Gestaltung des Nachweises nach § 13 Abs. 4 NKomInvFöG richten sich nach den Anforderungen in dem Fachverfahren "KIP 2 Antrag", die unter der Internetadresse www.kip.niedersachsen.de ersichtlich sind. 2Der Nachweis ist über dieses Fachverfahren in elektronischer Form zu erbringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 3 der Verordnung i.d.F. vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883)