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§ 2 NKPG - Prüfungsaufgaben, Beratungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Kommunalprüfungsanstalt obliegt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die überörtliche Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen. Zu prüfende Einrichtungen sind die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände. Zu prüfende Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die kommunalen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit der Kommunalprüfungsanstalt im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Recht zur überörtlichen Prüfung eingeräumt worden ist; § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der zu prüfenden Einrichtungen rechtmäßig und wirtschaftlich geführt wird und das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist. Die Kommunalprüfungsanstalt soll die Haushaltswirtschaft der zu prüfenden Einrichtungen durch Prüfung und Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise fördern, insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreiten und Vergleichsmöglichkeiten nutzen.

(3) Unabhängig von einer überörtlichen Prüfung kann die Kommunalprüfungsanstalt die zu prüfenden Einrichtungen auf deren Antrag in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation beraten.

(4) Die Kommunalprüfungsanstalt ist fachlich unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommunalprüfungsanstalt in Einzelfällen mit der Durchführung von überörtlichen Prüfungen beauftragen. § 3 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung; abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 ist der Prüfungsbericht anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.