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§ 2 NKPG - Prüfungsaufgaben, Beratungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Kommunalprüfungsanstalt obliegt die überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen). Die Kommunalprüfungsanstalt kann ferner die überörtliche Prüfung bei denjenigen rechtlich selbständigen privatrechtlichen Unternehmen vornehmen, an denen Einrichtungen nach Satz 1 in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn der Kommunalprüfungsanstalt im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht eingeräumt worden ist (ergänzende Prüfung). Die für die Prüfung der Einrichtungen nach Satz 1 geltenden Bestimmungen finden auf die ergänzende Prüfung entsprechende Anwendung.

(2) In der überörtlichen Prüfung ist festzustellen, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtungen ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. Die Kommunalprüfungsanstalt soll die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einrichtungen durch Prüfung und Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise fördern, insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreiten und Vergleichsmöglichkeiten nutzen.

(3) Die Kommunalprüfungsanstalt ist fachlich unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommunalprüfungsanstalt in Einzelfällen mit der Durchführung von überörtlichen Prüfungen beauftragen. § 3 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(5) Die Kommunalprüfungsanstalt kann die nach Absatz 1 der Prüfung unterliegenden Einrichtungen und Unternehmen auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation beraten. Dafür erhebt sie kostendeckende privatrechtliche Entgelte.