Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 18.01.2007, Az.: 13 C 852/06 (I)

Bibliographie

Gericht
AG Gifhorn
Datum
18.01.2007
Aktenzeichen
13 C 852/06 (I)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGIFHO:2007:0118.13C852.06I.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Gifhorn auf die mündliche Verhandlung vom 04.01 . 2007 durch den Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis verurteilt, die Wohnung auf dem Grundstück pp., bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, eineinhalb Flur, einem Bad/ WC, einem Abstellraum sowie einer Terrasse zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

  2. 2.

    Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28.2.2006 gewährt.

  3. 3.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 150 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7. 2006 zu zahlen.

  4. 4.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 28.2. 2007 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird hinsichtlich des anerkannten Teils gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO, und im übrigen nach § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Der Ausspruch hinsichtlich des Räumungsanspruches beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.

3

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 150 Euro. Hierbei handelt es sich um ausstehenden hälftigen Mietzins für den Monat April 2006. Der Mietzins für diesen Monat steht der Klägerin in voller Höhe zu, da die Voraussetzungen einer Mietminderung von Seiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sind. Gegenüber dem konkreten Vortrag der Klägerin unter Vorlage des Schreibens des ... vom 21.4.2006, ist der pauschale Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Eindringens von Feuchtigkeit nicht ausreichend, worauf auch bereits in dem ablehnenden PKH - Beschluss vom 06.10. 2006 hingewiesen wurde.

4

Der Beklagten war gemäß § 721 Abs. ZPO eine Räumungsfrist bis zum 28.2.2007 zu gewähren. Die Gewährung einer längerfristigen Räumungsfrist stand entgegen, dass die Kündigung bereits vom 25.4.2006 herrührt und die Beklagte daher ausreichend Zeit hatte, sich auf den Wohnungswechsel und einen Umzug einzustellen, zumal es sich bei der Region Gifhorn auch nicht um ein Ballungsgebiet mit knappen Wohnungsressourcen handeln dürfte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils in Höhe von 362,00 EUR waren die Kosten, unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 ZPO, jedenfalls entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, Nr. 11, 713 ZPO.

6

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klägerin die von der Beklagten beantragte Räumungsfrist in der mündlichen Verhandlung sofort akzeptiert hat und die Einräumung einer Räumungsfrist vorher zwischen den Parteien noch nicht streitgegenständlich war, somit von der Klägerin auch nicht verweigert worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragte, Räumungsfrist für die Beklagte auch auf einfacherem Wege hätte erreicht werden können und es der Führung eines Rechtsstreits nur zu diesem Zwecke daher nicht bedurft hätte. Abgesehen davon hätte allenfalls Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwaltes gewährt werden können, da die Räumungsfrist nach § 721 ZPO (auch) von Amts wegen gewährt werden kann und es daher noch nicht einmal eines Antrages, sondern nur entsprechenden tatsächlichen Vorbringens bedarf, zu dem jede Privatperson auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes problemlos in der Lage ist.