Amtsgericht Aurich
Beschl. v. 25.04.2006, Az.: 9 IN 41/06

Bibliographie

Gericht
AG Aurich
Datum
25.04.2006
Aktenzeichen
9 IN 41/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGAURIC:2006:0425.9IN41.06.0A

Fundstellen

  • EWiR 2006, 689 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NZI 2007, 25
  • ZIP 2006, 2004 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2007, 32-33

Tenor:

  1. wird die Erinnerung vom 03.04.2006 gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.03.2006, dem Geschäftsführer der Erinnerungsführer und ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der Gläubigerversammlung zu versagen, zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der mit Schreiben vom 30.03.2006, eingegangen bei Gericht am 03.04.2006, eingelegte und als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung auszulegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Geschäftsführer der Erinnerungsführer und ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der Gläubigerversammlung zu versagen, ist nicht zulässig. Eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 3 InsO widerspricht dem Grundgedanken des § 6 Abs. 1 InsO, wonach die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtmittel unterliegen, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

2

Soweit es sich auch um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gem. § 175 Abs. 2 GVG gehandelt hat, ist eine Beschwerde ebenfalls nicht zulässig. § 181 GVG eröffnet nur ein Beschwerderecht bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels. Auf Entscheidungen nach § 175 GVG findet § 181 GVG dagegen keine Anwendung.

3

Da gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist, ist gem. § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Ein Fall des § 11 Abs. 3 RpflG (Gewährung des Stimmrechts) liegt nicht vor.

4

Die Erinnerung ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

5

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

6

Der Beschluss des Insolvenzgerichts, dem Geschäftsführer der Erinnerungsführer und ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der Gläubigerversammlung zu versagen, war rechtmäßig.

7

1. Zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung berechtigt sind gem. § 74 InsO die Insolvenzgläubiger.

8

Insolvenzgläubiger ist gem. § 38 InsO jeder persönliche Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, ob eine Forderung angemeldet wurde.

9

Zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung genügt jedoch nicht die bloße Behauptung einer bestehenden Forderung. Ersichtlich hat der Gesetzgeber von der Zulassung der Öffentlichkeit abgesehen, da vielfach Punkte erörtert werden, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht, z.B. Betriebsgeheimnisse und Vermögensverhältnisse des Schuldners oder anderer Beteiligter. Um zu verhindern, dass sich Unberechtigte den Zugang zur Gläubigerversammlung durch die falsche Behauptung einer bestehenden Forderung erschleichen, und um dem Insolvenzgericht eine Überprüfung der Teilnahmeberechtigung zu ermöglichen, ist die Forderung glaubhaft zu machen.

10

Die Erinnerungsführer haben die von ihnen behaupteten Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Sie haben bereits weder den Anspruchsgrund noch die genaue Höhe der angeblichen Forderungen konkretisiert. Der bloße Hinweis auf das Gutachten des Insolvenzverwalters und die vorliegenden Bilanzen war nicht ausreichend. Zwar hatte der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten vom 21.02.2006 darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von ca. 827.000,00 € bestehen. Aus den vorliegenden Unterlagen (Arbeitsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2005 - 31.12.2005) ergibt sich jedoch nicht, gegenüber welchen Unternehmen im Einzelnen Verbindlichkeiten bestehen. Bei den Erinnerungsführern handelt es sich auch nicht um die einzigen verbundenen Unternehmen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters gehören zur Unternehmensgruppe ca. 5 - 10 Unternehmen.

11

Die Erinnerungsführer hatten auch ausreichend Gelegenheit, sich auf die Gläubigerversammlung vorzubereiten. Die Erinnerungsführer wussten bereits durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 07.03.2006, in dem sie zur Anmeldung etwaiger Forderungen aufgefordert wurden, von dem Berichtstermin. Es wäre ihnen daher ohne weiteres möglich gewesen, das Bestehen einer Forderung glaubhaft zu machen.

12

2. Das Insolvenzgericht hätte die Anwesenheit des Geschäftsführers der Erinnerungsführer und seines Prozessbevollmächtigten gem. § 175 Abs. 2 GVG gestatten können. Danach kann auch nicht zur Teilnahme berechtigten Personen der Zutritt zur Gläubigerversammlung gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Gründe für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

13

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 11 Abs. 4 RpflG gerichtsgebührenfrei.