Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.05.2018, Az.: 1 A 21/17

Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; faktischer Inländer

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.05.2018
Aktenzeichen
1 A 21/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Androhung seiner Abschiebung sowie die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf zwei Jahre.

Der 20 Jahre alte Kläger gehört dem Volk der Roma an. Er wurde im April 1998 im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stammt aus dem Kosovo, sein Vater aus Bosnien. Der Aufenthalt der Familie des Klägers wurde, soweit sie sich in Deutschland aufhielt, geduldet. Dem Kläger wurde erstmals im August 2003 eine Duldung ausgestellt, die fortlaufend erneuert wurde.

Im Oktober 2009 forderte die Beklagte den Kläger erstmals unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo an (BA 001 Bl. 30). Die zwangsweise Abschiebung, die im Dezember 2010 stattfinden sollte, wurde im Verlauf eines gerichtlichen Eilverfahrens abgesagt.

Der Kläger fiel bereits in der Schule durch Fehlzeiten und störendes Verhalten auf und wurde auch polizeilich auffällig. Im strafmündigen Alter wurde der Kläger straffällig. Erstmals wurde er durch Urteil des Amtsgerichts D. vom E..2013 (F., BA 001 Bl. 107) wegen Diebstahls schuldig gesprochen; ihm wurden Weisungen erteilt. Das Amtsgericht D. verurteilte ihn am G..2014 (H., BA 001, Bl. 124) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Woche Jugendarrest und erteilte eine Schulweisung. Gegen den damals sechszehnjährigen Kläger verhängte das Amtsgericht D. durch Urteil vom I..2014 (J., BA 001 Bl. 134) wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, sowie in einem weiteren Fall wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts D. vom G..2014 und des Urteils vom E..2013 eine Jugendstrafe von einem Jahr. Es nahm dabei an, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht mehr zur erzieherischen Einwirkung auf den Kläger genügten. Die bis dahin in früheren Strafverfahren verhängten jugendrichterlichen Weisungen seien insoweit erfolglos geblieben, als der Kläger nicht regelmäßig die Schulweisung erfüllt habe und er auch nach dem Urteil vom E..2013 und der ihm bekannten Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung weiterer Straftaten weiterhin Diebstähle in erheblicher Zahl und mit erheblichen Schadenssummen begangen hatte.

Im Nachgang zu der Verurteilung vom G..2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom K..2014 mit, dass sie ausnahmsweise von einer Ausweisung absehe, er aber mit seiner Ausweisung rechnen müsse, wenn er wieder straffällig werde.

Mit Beschluss vom L..2015 (M., BA 001, Bl. 174) widerrief das Amtsgericht D. die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom I..2014, weil der Kläger zum einen die Auflage, ohne unentschuldigte Fehlzeiten die BBS in D. zu besuchen, nicht erfüllt hatte, und weil er zum anderen in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Das Gericht nahm Bezug auf vier verschiedene Anklagen der Staatsanwaltschaft D. wegen verschiedener zwischen April 2014 und November 2015 begangener Straftaten.

Am N..2016 wurde der Kläger durch das Amtsgericht D. (O., BA 002, Bl. 185) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, versuchter räuberischer Erpressung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils vom I..2014 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom P..2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. (R., Bl. 118 GA) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom N..2016 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

Die Haftstrafe verbüßte der Kläger vom 03.11.2015 bis zum 21.12.2017 in den Jugendanstalt Q.. Im Führungsbericht der Jugendanstalt vom 07.02.2016 wird dem Kläger ein nicht sozialkonformes Verhalten bescheinigt (s. AG D., Urt. v. N..2016, BA 002 Bl. 258). Der Bericht schließt mit folgendem Satz: „Ihm ist es nicht einmal gelungen, unter den engen Rahmenbedingungen der Inhaftierung sozialkonformes Verhalten zu zeigen. Bezüglich seiner bekundeten Veränderungsabsichten blieb es lediglich bei Lippenbekenntnissen.“ In einer Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans des Jugendanstalt Q. vom 31.08.2016 (BA 002 Bl. 197 ff.) wurde ausgeführt, dass der Kläger im Fall von unbegleiteten Lockerungen voraussichtlich flüchten und weitere Straftaten begehen werde. Weiter heißt es, er neige zu kindlichen Tobereien und Rangeleien und zeige in der Schule Verhaltensauffälligkeiten wie eine geringe Konzentrationsfähigkeit und störendes Verhalten. In der letzten Fortschreibung vom 25.08.2017 (Bl. 82 ff GA) geht die Jugendanstalt weiterhin von Fluchtgefahr sowie Missbrauchsgefahr (Gefahr der Begehung von Straftaten) bei unbeaufsichtigten Lockerungen aus.

Nach erfolgter Anhörung (BA 002, Bl. 193) wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.12.2016 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte seine Abschiebung an, ohne einen Zielstaat zu benennen, und befristete die Auswirkungen der Ausweisung auf zwei Jahren, beginnend mit der Ausreise. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege nicht besonders schwer, da er sich trotz langjährigen Aufenthalts nicht in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert habe. Er habe trotz mehrfacher Jugendarreste häufig die Schule geschwänzt und keinen Abschluss erreicht. Auch eine Ausbildung habe er nicht beendet. Strafrichterliche Verwarnungen und Verurteilungen hätten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Er sei Bewährungsversager. Er könne sich nicht auf Integrationserfolge berufen, die eine Reintegration in seinem Heimatland unzumutbar machen könnten. Sein Bleibeinteresse müsse hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurücktreten. Die Ausweisung begründete die Beklagte mit einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse und verwies auf die Verurteilungen des Klägers wegen Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Es bestehe auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, weil der Kläger am 13.07.2015 ein halbes Gramm Marihuana erworben und den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht habe. Die Intensität der Straftaten habe stetig zugenommen. Die Beklagte verwies ergänzend auf generalpräventive Gründen; nur durch konsequente Anwendung der Ausweisungsermächtigung würde dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Straftaten durch ausländische Staatsangehörige Rechnung getragen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 30.01.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Ausweisung und die mögliche Abschiebung seien unverhältnismäßig, weil er faktischer Inländer sei. Zu dem möglichen Zielstaat der Abschiebung Kosovo habe er keinen Bezug habe. Er habe dort keine Familienangehörigen und spreche nicht die dortige Sprache. Im Kosovo habe er keine Überlebenschance. Er habe außerdem eine günstige Zukunftsprognose, weil er in der Haft einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung begonnen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 23. Dezember 2016, zugestellt am 28. Dezember 2016, aufzuheben,

hilfsweise

für den Fall einer gerichtlichen Bestätigung der Ausweisungsverfügung zu Ziffer 1 des Bescheids vom 23. Dezember 2016 die Beklagte unter Aufhebung der Befristungsentscheidung zu Ziffer 3 des Bescheids zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine kürzere Frist festzusetzen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihren Vortrag hinsichtlich der Gefahr der Wiederholung von Straftaten durch den Kläger und trägt außerdem ergänzend vor, die Abschiebung in den Kosovo sei vorgesehen. Die kosovarische Staatsangehörigkeit des Klägers sei belegt, weil das Konsulat des Kosovo im Jahr 2010 ein Heimreisedokument für den Kläger ausgestellt habe.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 09.01.2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ausweisung (1.), der Abschiebungsandrohung (2.) und der Dauer der ausweisungsbedingten Sperrwirkungen (3.) nicht begründet.

Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342), zugrunde zu legen.

1.

Die Ausweisung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.

1.1.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.

Dieser Tatbestand ist durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten durch das Urteil des Amtsgerichts Q. vom P..2017 erfüllt. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht die Jugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts D. vom N..2016 festgesetzt hat. Zum einen wurde der Kläger mit letztgenanntem Urteil bereits zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt; der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war damit bereits durch diese Verurteilung erfüllt. Zum anderen liegt durch die Bildung der einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 1 und 2 JGG eine einzige Verurteilung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96 - juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschl. v. 15.07.2013 - 3 B 1429/13 - juris Rn. 3, beide zu § 54 Nr. 1 AufenthG 2004; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16 -, juris Rn. 31; Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Fn. 1707).

Auch bei Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG bedarf es stets der Feststellung, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, a.a.O., juris Rn. 26). Für die dem Gericht obliegende Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der insoweit zu treffenden Prognose ist nicht allein auf das Strafurteil und die dem Urteil zugrundeliegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12 und 18).

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 mehrfach beteuert, er habe seit der Haftentlassung im Dezember 2017 sein Leben geändert. Er kiffe nicht mehr und habe sich aus seinem alten Freundeskreis gelöst, in dem ein hoher Druck bestanden habe, Straftaten zu begehen. Auch habe er am Tag der mündlichen Verhandlung einen Probetag bei einer Gebäudereinigungsfirma gehabt, der in einem Anstellungsverhältnis münden werde. Auch in Ansehung dieser Einlassung geht die Einzelrichterin davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger erneut Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte und Taten mit Gewaltanwendung begehen wird.

Hierfür spricht zum einen die hohe Anzahl seiner Verurteilungen wegen der Begehung derartiger Delikte. Die Kriminalität des Klägers hat sich von einfachen Diebstählen hin zu Wohnungseinbruchsdiebstahl und versuchter räuberischer Erpressung intensiviert. Auch die Deliktfrequenz stieg im Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung im November 2015 an. Am XX. Mai 2013 stahl er ein Mobiltelefon (AG D., Urt. v. E.2013 - F. (126/13) -). Am XX. Oktober 2013 entwendete er gemeinschaftlich handelnd Kopfhörer und SIM-Karten aus einem Geschäft (AG D., Urt. v. G.2014 - H. (14/14) -). Am X., X. und XX. Dezember 2013 entriss er jeweils einer anderen Person ein Mobiltelefon und stahl es. Am XX. Dezember 2013 stand er Schmiere, während ein mit ihm zusammenarbeitendes Kind in der Umkleidekabine einer Sporthalle ein Mobiltelefon, Geld, eine Kreditkarte und Personalpapiere stahl. Am X. Februar 2014 entwendete er gemeinschaftlich handelnd Schuhe aus einem Geschäft (AG D., Urt. v. I.2014 - J. (65/14) -). Im April 2015 forderte er mehrfach unter Androhung von Schlägen Geldbeträge von einem Geschädigten. Im Juli 2015 besaß er Marihuana. Am XX. August 2015 brach er mit einem Mittäter in die zu einer Nachtbar gehörenden Wohnräume ein und stahl Geldbörsen, einen Tabletcomputer und eine Handtasche (AG D., Urt. v. N.2016 - O. (62/15) -). Im August 2015 stahl er einen Motorroller und fuhr mit zwei anderen Motorrollern ohne Fahrerlaubnis, wobei er sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernte (AG Q., Urt. v. P.2017 - R. (7/17) -).

Auch hielten ihn bereits erfolgte Verurteilungen wegen einschlägiger Taten nicht davon ab, solche Taten wieder zu begehen. Der Kläger ist Bewährungsversager. Er hat auch unter den Bedingungen des Justizvollzugs sein regelwidriges Verhalten fortgesetzt.

Ebenso wenig wirkte eine ausländerrechtliche Abmahnung.

Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten aufgrund einer Einwirkung durch die Jugendhaft in nennenswertem Umfang gesunken ist. Die letzte vorliegende Fortschreibung des Erziehungs- und Förderplans vom 25.08.2017 (Bl. 82 ff GA) lässt keine Verbesserung des Verhaltens des Klägers gegenüber seinem bereits zuvor gezeigten impulsiven und distanzlosen Verhalten erkennen. In der Fortschreibung heißt es, der Kläger akzeptiere Negativentscheidungen nicht immer in der angemessenen Umgangsform, hieraus resultierten distanzloses Verhalten und das Nichtbefolgen von Weisungen. Bei Haftraumkontrollen seien oftmals verbotene Gegenstände wie selbst gebrannte CDs, Rauchflaschen, Rauchköpfe sowie einmal eine unbekannte Substanz – die sich später als Cannabis erwies, dazu sogleich – gefunden worden. Die Jugendanstalt ging auch zu dem Zeitpunkt weiterhin von Fluchtgefahr sowie Missbrauchsgefahr (Gefahr der Begehung von Straftaten) bei unbeaufsichtigten Lockerungen aus.  Bei dem Kläger ist während der Haftzeit im August 2017 Cannabis sichergestellt worden, ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG ist noch anhängig (s. Bl. 81 GA).

Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Abschluss der Förderschule in der Jugendanstalt und der erfolgreichen Teilnahme am Gesprächskreis Alkohol, Drogen, Therapie nicht abgeleitet werden, dass eine stabile Verhaltensänderung zu erwarten ist.

Es spricht auch nichts dafür, dass im Leben des Klägers nach seiner Haftentlassung vor vier Monaten eine Zäsur eingetreten ist. Er ist weiterhin ohne Ausbildung. Eine Erwerbstätigkeit hat er nach eigenen Angaben erst am Tag der mündlichen Verhandlung aufgenommen, einen Arbeitsvertrag konnte er noch nicht vorzeigen, weil er erst eine Probetag von zwei Stunden absolviert hatte. Der im Termin anwesende Vater des Klägers erklärte dazu, dass der Kläger die Stelle über Verbindungen seiner Familie erhalten habe; es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es sich bei dem – nicht belegten – Probetag um eine reine Gefälligkeit im Hinblick auf die mündliche Verhandlung handelt. Aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, ist der kurze Zeitraum seit seiner Haftentlassung noch nicht hinreichend, um eine Abwendung des Klägers von seinem alten Leben, das der Kläger nachdrücklich für sich in Anspruch nahm, zu belegen. Auch dass er zu seinen getrenntlebenden Eltern eine gute Beziehung hat und seit seiner Haftentlassung wieder im Haushalt seiner Mutter lebt, belegt noch keine Zäsur in seinem Leben. Auch vor seiner Inhaftierung lebte er im Haushalt seiner Mutter, die ihn vom unregelmäßigen Schulbesuch und Straffälligkeit nicht abhalten konnte.

Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger die Straftaten, derentwegen er seit 2013 verurteilt worden ist, als Jugendlicher und Heranwachsender begangen hat. Eine Zäsur durch die Inhaftierung zeigt sich aus den vorliegenden Fortschreibungen des Erziehungs- und Förderplans der Jugendanstalt Q. nicht. Vielmehr ist durchgehend erkennbar, dass sich der Kläger auch unter der Aufsicht durch die Jugendanstalt nicht einer Gruppendynamik entziehen und sich regelkonform verhalten konnte. Abgrenzung von der Gruppe und Disziplin sind jedenfalls kaum zu erkennen. Seine hierin zum Ausdruck kommende charakterliche Schwäche gepaart mit sehr eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten sprechen überwiegend für eine hohe Wiederholungsgefahr.

Es besteht weiter ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, weil der Kläger wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt wurde und aufgrund des Cannabisfunds in seinem Haftraum im August 2017 die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich auch in Zukunft wegen Betäubungsmitteldelikten strafbar machen wird.

1.2

Auf ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG oder § 55 Abs. 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen.

1.3.

Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Neben den sich aus den §§ 54 und 55 AufenthG ergebenden schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteressen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ergänzend wie auch für die Bedeutung einzelner Umstände ist weiter die einschlägige Rechtsprechung insbes. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR - zu Art. 8 EMRK zu beachten, zumal sich der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/4097, S. 50) bei seiner bewusst nicht abschließenden Aufzählung ausdrücklich an den Kriterien orientiert hat, die vom EGMR als für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgeblich zu berücksichtigende Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, a.a.O., Rn. 1094).

Soweit der Kläger im schriftlichen Verfahren geltend gemacht macht hat, dass er faktischer Inländer sei, folgt die Einzelrichterin diesem Vortrag nicht.

Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann und deshalb eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa durch einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einen festen Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlende Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17, m.w.N.).

Nach dieser Maßgabe ist zugunsten des Klägers zu werten, dass er in Deutschland geboren wurde und jedenfalls seit seinem fünften Lebensjahr ununterbrochen im Bundesgebiet gelebt hat. Weiter ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seine Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat, Deutsch beherrscht und dass seine Eltern und Geschwister in D. leben und er vor seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Mutter gelebt hat und dies seit seiner Haftentlassung im Dezember 2017 auch wieder tut. Bei erwachsenen Kindern verlieren die Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie aber an Gewicht. Dies rechtfertigt sich aus der lebensnahen Erwägung, dass mit zunehmendem Alter und Eintritt der Volljährigkeit gemeinhin die Ablösung eines Kindes vom Elternhaus ebenso stattfindet wie eine Lockerung der geschwisterlichen Beziehungen, die zu ihrer Aufrechterhaltung nicht mehr eines gemeinsamen Haushaltes oder der Möglichkeit häufiger persönlicher Zusammentreffen bedürfen. Im Übrigen lebte der Kläger haftbedingt bereits zwei Jahre von seiner Familie getrennt. Der Kläger ist volljährig. Dass die Familienmitglieder auf seinen Beistand angewiesen wären oder umgekehrt, macht er nicht geltend (vgl. zu diesem Kriterium Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2011 - 8 ME 76/11 -, juris Rn. 28).

Das Gewicht seines Bleibeinteresses wird weiter durch ein fehlendes Aufenthaltsrecht des Klägers reduziert. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich nur solche Bindungen schutzwürdig sind, die während Zeiten einer den Aufenthalt des Ausländers im Aufenthaltsstaat gestattenden behördlichen Entscheidung entstanden sind, die zugleich ein berechtigtes Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand seines Aufenthalts begründet hat (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 92, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des EGMR und weiterer Gerichte sowie Literatur), schreibt § 53 Abs. 2 AufenthG die Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts auch dann vor, wenn dieser nicht rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält, und dem Vergleich mit § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG a.F. Nach dieser Vorschrift war bei der Entscheidung über die Ausweisung u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen. Allerdings ändert die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aller Aufenthaltszeiten nichts daran, dass Zeiten eines erlaubten Aufenthalts ein stärkeres Bleibeinteresse zur Folge haben können als Zeiten eines unerlaubten Aufenthalts (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 40). Denn das Bleibeinteresse ist wesentlich stärker ausgeprägt, wenn ihm eine den Aufenthalt des Ausländers im Aufenthaltsstaat gestattende behördliche Entscheidung zugrundeliegt, die ein berechtigtes Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand seines Aufenthalts begründet hat, welches durch eine weitere staatliche Entscheidung enttäuscht wird (vgl. BVerwG, v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14).

Eine behördliche Entscheidung, die Grundlage eines Vertrauens in den Fortbestand des Aufenthalts sein könnte, hat es nicht gegeben. Im Gegenteil ist dem Kläger die Unerlaubtheit seines Aufenthalts mehrfach verdeutlich worden. Er war nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sondern wurde von 2003 an geduldet. Ein Abschiebungsversuch wurde 2010 abgebrochen. 2014 erfolgte eine ausländerrechtliche Abmahnung.

Zu Lasten des Klägers fallen die hohe Zahl seiner Straftaten ebenso ins Gewicht wie der Umstand, dass er sich weder durch vorangegangene Verurteilungen und noch durch die Zeit der Haft noch dadurch, dass ihm spätestens mit der Ausweisung die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines strafbaren Verhaltens vor Augen geführt worden sind, davon abhalten ließ, wieder Straftaten zu begehen, er während laufender Bewährungszeiten mehrfach straffällig wurde und Bewährungsweisungen und -auflagen nicht erfüllte. Bei der Beurteilung von Art und Schwere der Straftaten ist zwar zu beachten, dass der Kläger bei Tatbegehung noch minderjährig war. Charakterliche Unreife mag die Neigung zu Straftaten im Fall des Klägers noch weiter begünstigt haben. Aus der Gesamtschau der genannten Umstände ergibt sich gleichwohl – wie oben ausgeführt – eine auch im jungen Erwachsenenalter fortbestehende hohe Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen das Eigentum, gegen die Willensfreiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit von Dritten.

Zuungunsten des Klägers fällt weiter ins Gewicht, dass ihm die wirtschaftliche Integration bislang nicht gelungen ist. Der Schulbesuch des Klägers war durch erhebliche Fehlzeiten geprägt. Einen Schulabschluss hat er nicht regulär erworben, erst als Volljähriger ist ihm in der Haft der Abschluss der Förderschule gelungen. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat keine erkennbaren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Seine Ausbildung zum Gärtner in der JA Q. musste er – wenn auch unverschuldet – beenden. Einer Erwerbstätigkeit ist er bislang nicht nachgegangen. Dass er am Tag der mündlichen Verhandlung auf einen Probetag von zwei Stunden Dauer bei einer Reinigung verweisen konnte, ergibt noch keinen belastbaren Hinweis auf eine weitere Integration in die deutsche Gesellschaft. Angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit kann er eine erfolgreiche gesellschaftliche Eingliederung ebenfalls nicht vorweisen.

Auch wenn die Beziehungen des Klägers zum Kosovo, dem Heimatland seiner Mutter, und zu Bosnien, dem Heimatland seines Vaters, sehr gering sind, muss hier sein Bleibeinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurücktreten. Der geringen Verwurzelung stehen beachtliche Schwierigkeiten der Eingliederung im Kosovo gegenüber, die aber (bei weitem) nicht ein Gewicht erreichen, das die Aufenthaltsbeendigung als unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger ist mit den Verhältnissen im Kosovo nicht vertraut. Er spricht keine der Amtssprachen des Kosovo. Allerdings spricht er Romani. Es gibt ausweislich der E-Mail der Deutschen Botschaft in Pristina vom S..2017 im Kosovo durchaus Personen, mit denen er sich in dieser Sprache oder auf Deutsch verständigen kann. Zudem werden Sprachkurse angeboten. Der Kläger ist körperlich arbeitsfähig.

2.

Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung hat keine Aussicht auf Erfolg. Diese verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er erstens den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und zweitens die Ausweisung unabhängig von der gegen sie erhobenen Klage wirksam ist (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Wegen der offenbar noch bestehenden und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Unklarheit über seine Staatsangehörigkeit konnte die Beklagte von der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung absehen. Die Botschaft der Republik Kosovo hat zwar unter dem T..2010 einen Passersatzausweis für den damals zwölfjährigen Kläger ausgestellt (Bl. 52 GA), eine im Mai 2015 unternommene Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers beim Bundesamt der Justiz blieb aber erfolglos (BA 001, Bl. 144).

Die Beklagte wird dem Kläger vor Durchführung einer etwaigen Abschiebung den Zielstaat nachträglich noch konkret benennen müssen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 25).

3.

Hinsichtlich des Befristungsausspruchs hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage der Befristungsentscheidung ist § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist das gemäß § 11 Abs. 1 aufgrund der Ausweisung eintretende Ein-reise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen; über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), so-wie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden.

Eine Grenze des Ermessens bilden die Höchstfristen des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG. Danach darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

Nach dieser Maßgabe sind Ermessensfehler im Bescheid vom 23.12.2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen.

Zunächst ist es unschädlich, dass eine zweischrittige Prüfung nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfprogramm nur in Ansätzen erkennbar ist. Darauf hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom U..2017 –V. – hingewiesen. Die Einhaltung dieser Prüfungssystematik ist danach für einen fehlerfreien Ermessensgebrauch keine notwendige Voraussetzung, auch wenn die genannten Gesichtspunkte in den Ermessensgebrauch einfließen müssen. Letzteres ist hier gegeben.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte zu Recht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Sie hat weiter, wie erforderlich, die nach höherrangigem Recht zu beachtenden Belange des langjährigen Inlandsaufenthalts und der Beziehungen zu Familienmitgliedern und Freunden in das Ermessen eingestellt. Die festgesetzte Frist von zwei Jahren ist auch verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung insbesondere des spezialpräventiven Zwecks geeignet. Eine kürzere Frist genügt nicht. Es ist davon auszugehen, dass von dem Kläger frühestens nach diesem Zeitraum keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehen wird. Im Hinblick auf das oben 1.3. im Einzelnen dargestellte Bleibeinteresse ist die Begrenzung auf eine zweijährige Sperrwirkung angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.