Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10d NGlüSpG - Befristung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Erlaubnisse, die nach dem 31. Mai 2020 erteilt werden, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.