§ 10d NGlüSpG - Befristung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Erlaubnisse, die nach dem 31. Mai 2020 erteilt werden, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.