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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53
Redaktionelle Abkürzung
DfBeamVGRvRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046047

RdErl. d. MF v. 28. 2. 1984 - 46 21 13/53

Vom 28. Februar 1984 (Nds. MBl. S. 303)

Zuletzt geändert durch RdErl vom 30. September 1996 (Nds. MBl. S. 1697)

Nach RdErl. vom 30. September 1996 (Nds. MBl. S. 1697) gilt:
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53
RdErl. d. MF v. 30.9.1996 - 46 21 13/53 -
- VORIS 20442 00 00 46 047 -
Bezug:

  • RdErl. v. 28.2.1984 (Nds. MBl. S. 303), geändert durch
    RdErl. v. 12.2.1987 (Nds. MBl. S. 189)

1.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 4.9.1996 - D II 6-223 311/87 - Hinweise zur Berechnung des Mindestbelassungsbetrages nach § 53 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG) bekanntgegeben.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

2.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 11.93 - (RiA 1994, 298) und Beschluß vom 24.1.1995 - 2 B 1.95 - entschieden, daß beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Aufwandsentschädigungen von Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen kein Ruhenstatbestand vorliegt.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, daß die Aufwandsentschädigung ihrer Rechtsnatur und Höhe nach nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts diene, sondern lediglich dazu bestimmt sei, die mit der ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Erschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Die steuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen sei auf die versorgungsrechtliche Beurteilung ohne Einfluß.

Die Tz 53.3.2 bis 53.3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG sind deshalb insoweit ab 1.3.1994 nicht mehr anzuwenden. Entsprechendes gilt für. die entgegenstehenden Hinweise im Bezugserlaß.

Anlage

RdSchr. des BMI vom 4. 9.1996 - D II 6-223 311/87 -

Betr.: Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Im Falle des Zusammentreffens von Witwengeld/Waisengeld mit Verwendungseinkommen ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG diesen Hinterbliebenen mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu belassen. Diese Regelung verhindert somit ein vollständiges Ruhen dieser Versorgungsbezüge wegen des Verwendungseinkommens.

Liegt außerdem ein Anwendungsfall des § 55 BeamtVG vor, ist diese Ruhensregelung vorrangig durchzuführen. Die (nachfolgende) Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG darf das Ergebnis der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG nicht verbessern. Daher ist der sich nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ergebende Betrag ggf. auf den nach Anwendung von § 55 BeamtVG sich ergebenden Betrag zu begrenzen. Auf folgende Beispiele wird hingewiesen:

Beispiele:
l.Fall2. Fall
DMDM
ruhegehaltfähige Dienstbezüge4.100,004.100,00
Ruhegehalt70 v. H.2.870,002.870,00
Witwengeld60 v. H.1.722,001.722,00
Betrag § 53 Abs. 2 Satz 2
= 20 v. H. des Witwengeldes344,40344,40
Witwenrente1.400,001.510,00
Verwendungseinkommen2.500,002.500,00
Regelung § 55 BeamtVG
Höchstgrenze nach § 55 Abs. 275 v. H.3.075,003.075,00
für Witwe60 v. H.1.845,001.845,00
Witwengeld1.722,001.722,00
Rente1.400,001.510,00
zusammen3.122,003.232,00
übersteigen der Höchstgrenze(Kürzung)1.277,001.387,00
Witwengeld somit445,00335,00
Regelung § 53 BeamtVG
Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1100 v.H.4.100,004.100,00
Gesamtversorgung
(Witwengeld nach § 55 + Rente) 1.845,001.845,00
Verwendungseinkommen2.500,002.500,00
zusammen4.345,004.345,00
übersteigt die Höchstgrenze(Kürzung)245,00245,00
als Witwengeld zu zahlen200,0090,00
ggf. Betrag § 53 Abs. 2 Satz 2,
begrenzt auf Ergebnis § 55344,40335,00.

- GültL 33/176 -

- VORIS 20442 00 00 46 047 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 22.12.1977 (Nds. MBl. 1978 S. 53)
  2. b)
    RdErl. vom 7. 7.1982 (Nds. MBl. S. 838)
    - GültL 33/104,153 -