Abschnitt 1 DSchwBGZustB
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr; Bestimmung der zuständigen Behörde
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchwBGZustB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000005
Aufgrund des § 148 Abs. 4 und § 150 Abs. 3 SGB IX i.d.F. vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird bestimmt:
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist zuständige Behörde für die Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 Abs. 1 SGB IX und die Erstattung der Fahrgeldausfälle und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge nach den §§ 148 bis 151 SGB IX.
An die
Bezirksregierungen.