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Abschnitt 1 DSchwBGZustB

Bibliographie

Titel
Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr; Bestimmung der zuständigen Behörde
Redaktionelle Abkürzung
DSchwBGZustB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000005

Aufgrund des § 148 Abs. 4 und § 150 Abs. 3 SGB IX i.d.F. vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird bestimmt:

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist zuständige Behörde für die Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 Abs. 1 SGB IX und die Erstattung der Fahrgeldausfälle und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge nach den §§ 148 bis 151 SGB IX.

An die
Bezirksregierungen.