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Abschnitt 1 DSchwBGZustB

Bibliographie

Titel
Durchführung des Schwerbehindertengesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 62 Abs. 3 und 4
Redaktionelle Abkürzung
DSchwBGZustB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000005

Die Bezirksregierungen sind zuständig

  1. a)
    für Entscheidungen über Anträge auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung der Erstattungsbeträge nach § 62 Abs. 1 und 2 SchwbG, mit Ausnahme der Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbG und dem Fernverkehr nach § 61 SchwbG,
  2. b)
    zur Auszahlung der nach Buchst. a zu erstattenden bzw. vorauszuzahlenden Beträge
  3. c)
    zur Entscheidung über den Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 4 SchwbG, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.