Abschnitt 1 DSchwBGZustB
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Schwerbehindertengesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 62 Abs. 3 und 4
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchwBGZustB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000005
Die Bezirksregierungen sind zuständig
- a)für Entscheidungen über Anträge auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung der Erstattungsbeträge nach § 62 Abs. 1 und 2 SchwbG, mit Ausnahme der Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbG und dem Fernverkehr nach § 61 SchwbG,
- b)zur Auszahlung der nach Buchst. a zu erstattenden bzw. vorauszuzahlenden Beträge
- c)zur Entscheidung über den Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 4 SchwbG, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.