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§ 194a NBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. 1.
    der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
  2. 2.
    der Referatsgruppenleiter und Referatsleiter mit herausgehobener Funktion in den obersten Landesbehörden und
  3. 3.
    der Leiter und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

soweit diese innerhalb der Besoldungsordnung B mindestens in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft sind. Diese Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeiten betragen fünf Jahre. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das bisher innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; dieses Amt darf nicht erneut im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

  1. 1.
    beim Landesrechnungshof,
  2. 2.
    bei der Landtagsverwaltung einschließlich des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes

sowie für die Ämter,

  1. 3.
    die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. 4.
    die in § 47 Abs. 2 genannt sind.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden,

  1. 1.
    wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    wem zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder R 2 verliehen worden ist.

Die erste Amtszeit in einem Amt mit leitender Funktion darf erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, zu dem die Wahrnehmung des Amtes übertragen worden ist. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt verwendet zu werden. § 9 bleibt unberührt. Der Landespersonalausschuß kann zulassen, daß die Berufung auch aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder R 1 zulässig ist.

(4) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(5) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.

(6) Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt zehn Jahre betragen haben. Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 zulässig.

(7) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn dem bisherigen Amtsinhaber das Amt erneut oder auf Dauer übertragen werden soll.

(8) Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats,
  3. 3.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  4. 4.
    mit der Berufung in eines der in Absatz 2 genannten Ämter,
  5. 5.
    mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme oder
  6. 6.
    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen.

(9) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(10) Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes mit leitender Funktion führen. § 89 Abs. 3 Sätze 4 und 5 findet nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt mit leitender Funktion mindestens Amtszeit wahrgenommen worden ist.