Landgericht Aurich
Beschl. v. 28.08.2001, Az.: 4 T 318/01

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
28.08.2001
Aktenzeichen
4 T 318/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 16.07.2001 - AZ: 5 C 977/00

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 16.07.2001 auf Kosten der Beklagten dahingehend geändert, dass die auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Norden vom 21.05.2001 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 2.132,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.06.2001.

Beschwerdewert: 320,-- DM.

Gründe

Das Amtsgericht Norden hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.07.2001 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1812,80 DM zuzüglich Zinsen. Abgesetzt hat es eine von der Klägerin zur Festsetzung beantragte Vergleichsgebühr in Höhe von 320,-- DM. Gegen den ihr am 26.07.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.07.2001 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, die abgesetzte Vergleichsgebühr sei entstanden.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Die Parteien haben zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen sich aber unbestritten und auch aus dem Protokoll vom 21.05.2001 ersichtlich, dahingehend geeinigt, dass für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen wird und die Beklagte die vollen Kosten übernimmt. In diesem Fall ist die Vergleichsgebühr angefallen (s. OLG Nürnberg AGS 2001, S. 100 [OLG Nürnberg 03.05.2000 - 13 W 1306/00]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf den Betrag der abgesetzten Kosten festgesetzt.