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§ 4 DVO-NJagdG - Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NJagdG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Setzzeit von Schwarzwild dauert so lange, wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.

(2) In den gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes auch Bachen gejagt werden, deren Frischlinge Streifen tragen.