§ 4 DVO-NJagdG - Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NJagdG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) Die Setzzeit von Schwarzwild dauert so lange, wie die Frischlinge der Bache Streifen tragen.
(2) In den gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes auch Bachen gejagt werden, deren Frischlinge Streifen tragen.