Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: Ws 108/07

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
23.05.2007
Aktenzeichen
Ws 108/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2007:0523.WS108.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 24.04.2007 - AZ: StVK 79/07 gr.

In der Maßregelvollstreckungssache

...

wegen Vergewaltigung pp.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 23. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 24. April 2007 wird - unter entsprechender Abänderung dieser Entscheidung - festgestellt, dass die vom Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg am 25. März 2003 erfolgte Beiordnung der Rechtsanwältin Rischmüller-Pörtner aus Hannover fortbesteht.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Verurteilten führt zwar nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, hat in der Sache jedoch Erfolg.

  1. 1.

    Die angefochtene Entscheidung, durch die es der Vorsitzende der Sfrafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen abgelehnt hat, dem Verurteilten für das Überprüfungsverfahrens (§§ 63, 67 e Abs. 1 StGB) Rechtsanwältin Rischmüller-Pörtner als Verteidigerin beizuordnen, ist nur im Ergebnis zutreffend. Denn die vom Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg am 25. März 2003 vorgenommene Beiordnung der genannten Rechtsanwältin gilt fort, so dass für eine erneute Pflichtverteidigerbestellung kein Raum ist.

    1. a.

      Die von letzterem ausgesprochene Beiordnung "für die Dauer des Unterbringungsverfahrens (§§ 63, 67 e StGB)" kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht dahin verstanden werden, sie sei auf das aktuelle Überprüfungsverfahren beschränkt (vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 252 "Sonderfall"). Die Tatsache, dass in den folgenden Anhörungsverfahren Anfang 2004 und 2005 keine erneute Bestellung erfolgte, belegt die Absicht des Vorsitzenden, eine alle weiteren Anhörungstermine umfassende Beiordnung aussprechen zu wollen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Entscheidung allein auf die vor dem Landgericht Hamburg stattfinden Verfahren bezogen, sein sollte.

    2. b.

      Wenn der Senat auch - soweit ersichtlich, bisher nicht geäußerte - Zweifel an der Zulässigkeit einer Beiordnung für die Dauer des gesamten Vollstreckungsverfahrens hat (die vom Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zitierten Entscheidungen des Senatsvorsitzenden vom 24. Januar 2005 (Ws 23/05) und des Senats vom 01.11.06 (Ws 224/06) verhalten sich zu dieser Rechtsfrage nicht), so stände eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beiordnung deren Rechtswirksamkeit jedoch nicht entgegen.

    3. c.

      Die objektive Rechtslage ist auch nicht dadurch beeinflusst worden, dass die Verteidigerin die Wirkungsdauer der vom Landgericht Hamburg getroffenen Entscheidung entweder "vor-übergehend aus den Augen verloren" oder aber verkannt hatte, wie ihr über die Vollstreckungsbehörde an das Landgericht Göttingen gerichteter Beiordnungsantrag vom 27.02.06 vermuten lässt.

    4. d.

      Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entscheidung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 27.03.2006, mit der Rechtsanwalt Dr. Miersch dem Verurteilten für das Überprüfungsverfahren im Jahr 2006 beigeordnet wurde. Eine Aufhebung des "Beschlusses" des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2003 ist darin nicht zu sehen. Sie ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verfügung noch kann in Ansehung der in der Akte zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht des Vorsitzenden, die Beiordnung sei auf das jeweilige Anhörungsverfahren beschränkt, von seinem Willen zur Aufhebung ausgegangen werden.

  1. 2.

    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 4 StP.O.

Rischmüller-Pörtner
Haase
Hoeffer
Tröndle