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§ 29 NPsychKG - Weiterer Krankenhausaufenthalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Verbleibt die aus der Unterbringung entlassene Person weiter in dem Krankenhaus, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht und der zuständigen Behörde mit. § 27 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.