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§ 29 NPsychKG - Weiterer Krankenhausaufenthalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Verbleibt die aus der Unterbringung entlassene Person weiter in dem Krankenhaus, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht und der zuständigen Behörde mit. Diese unterrichtet die in § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen.