§ 29 NPsychKG - Weiterer Krankenhausaufenthalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Verbleibt die aus der Unterbringung entlassene Person weiter in dem Krankenhaus, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht und der zuständigen Behörde mit. Diese unterrichtet die in § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen.