Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: 1 AR (Ausl) 8/14

Durchführung der Rechtshilfe bei lediglich elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.11.2014
Aktenzeichen
1 AR (Ausl) 8/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 31120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:1106.1AR.AUSL8.14.0A

Amtlicher Leitsatz

Der erbetenen Rechtshilfe steht nicht entgegen, dass sich sämtliche Rechtshilfeunterlagen auf einem vom türkischen Generalkonsulat überreichten Datenträger befinden.

Es ist zumutbar, die auf einem Datenträger zur Verfügung gestellten Dateien mittels Stichwortsuche zu sichten und die erbetene Vernehmung, wenn die Bearbeitung des Ersuchens unter Zuhilfenahme des PC als nicht möglich betrachtet wird, anhand der zu diesem Zweck gefertigten Teilausdrucke der Dateien vorzunehmen, ohne dass die richterliche Unabhängigkeit hierdurch gefährdet wäre.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Ersuchens des 1. Schwurgerichts Istanbul (Aktenzeichen 2013/141) vom 22. April 2013 gegeben sind und das Amtsgericht Wolfenbüttel dazu verpflichtet ist.

Gründe

I.

Das türkische Generalkonsulat in Hannover hat mit Schreiben vom 12. Juni 2014 dem Präsidenten des Landgerichts Braunschweig einen Datenträger (CD) mit der Bitte übermittelt, die darin genannte Person Axel W. in W. entsprechend dem Antrag im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. Das der Bitte zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen befindet sich ausschließlich in digitaler Form auf dem Datenträger. Das Landgericht Braunschweig hat die Leistung der erbetenen Rechtshilfe bewilligt und das Ersuchen am 16. Juli 2014 an das zur Vornahme der Rechtshilfe zuständige Amtsgericht Wolfenbüttel übersandt. Dem Schreiben an das Amtsgericht Wolfenbüttel ist ein Schnellbrief des Niedersächsischen Justizministeriums vom 30. Juni 2014 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass das Niedersächsische Justizministerium beim türkischen Generalkonsulat in Erfahrung gebracht habe, dass die ca. 185 im gesamten Bundesgebiet gestellten, gleichartigen Ersuchen, bei denen Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen ausschließlich in digitaler Form (auf CD) vorliegen, auf ein in der Türkei anhängiges Großverfahren zurückgehen. Das türkische Justizministerium habe aus praktischen Erwägungen das eigentliche Ersuchen nebst sämtlichen Anlagen auf CD gespeichert, da das Ersuchen und alle Anlagen insgesamt ca. 1.800 Seiten umfassen könnten. In dem Schnellbrief ist weiterhin ausgeführt, dass das Niedersächsische Justizministerium in Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz in diesem Einzelfall aus rechtshilferechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Bewilligung der Rechtshilfe und Erledigung der Ersuchen hat, soweit keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Es solle allerdings darauf geachtet werden, dass die Authentizität der Ersuchen anhand des Übermittlungsschreibens des Generalkonsulats gewahrt ist.

Mit Beschluss vom 14. August 2014 hat das Amtsgericht Wolfenbüttel das Ersuchen des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 12. Juni 2014 auf Vernehmung des Herrn Axel W. zurückgewiesen und den Vorgang dem Landgericht Braunschweig zurückgesandt. Das Amtsgericht Wolfenbüttel ist der Auffassung, dass es an einem ordnungsgemäßen Rechtshilfeersuchen und einem hinreichend konkreten Antrag fehle. Die bloße Angabe des Namens einer zu vernehmenden Person ohne jegliche weitere Angabe zu dem Verfahren und ohne einen ausformulierten Antrag genüge nicht den Mindestanforderungen für die Entscheidung über ein Rechtshilfeersuchen. Dieser Mangel könne auch nicht dadurch geheilt werden, dass auf eine CD mit 1.800 Seiten verwiesen werde, auf der sich möglicherweise der Antrag und weitere notwendige Angaben befinden. Da der elektronische Rechtsverkehr in Niedersachsen für Strafsachen bisher noch nicht zugelassen sei, müssten zumindest die Anträge und die wesentlichen Informationen wie der Schuldvorwurf, die zu stellenden Fragen und die Beweismittel schriftlich vorgebracht werden und der Antrag mit einer schriftlichen Unterschrift des Antragstellers versehen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Für eine Auswertung der beiliegenden CD fehle es neben den rechtlichen Voraussetzungen darüber hinaus an den tatsächlichen Voraussetzungen, da eine für die Bewältigung umfangreicher Dateien am Bildschirm hinreichend ergonomische Hard- und Software nicht vorhanden sei. Für einen Ausdruck der 1.800 Seiten fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dieses sei für das Gericht im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen auch nicht praktisch umsetz- und zumutbar. Ein möglicher Ausdruck nur relevanter Stellen würde wiederum eine vorherige Bearbeitung der CD am Bildschirm voraussetzen, die aus den oben genannten Gründen nicht erfolgen könne. Außerdem fehle es weiterhin an einer rechtswirksamen Unterschrift.

Mit Schreiben vom 4. September 2014 hat das Landgericht Braunschweig den Vorgang unter Hinweis auf das Erfordernis des Erlasses eines Vorlagebeschlusses gemäß § 61 IRG zunächst an das Amtsgericht Wolfenbüttel zurückgereicht. Dieses hat am 30. September 2014 beschlossen, die Sache gemäß § 61 IRG dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2014 beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Schwurgericht Istanbul unter dem 22. April 2013 ersucht hat, vorliegen. Sie hält den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel für zulässig, geht aber abweichend vom Vorlagegericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Leistungen der Rechtshilfe vorliegen.

II.

1. Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 IRG zulässig.

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 30. September 2014 genügt den formellen Anforderungen, denn das vorlegende Gericht hat den Sachverhalt sowie die eigene Rechtsauffassung, nach der die Voraussetzungen für die Leistungen der Rechtshilfe nicht vorliegen, begründet dargestellt und die zu entscheidende Rechtsfrage möglichst genau formuliert (vgl. Johnson in: Grützner/Plötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage § 61 IRG Rn. 7).

Zwar enthält der Vorlagebeschluss weder Angaben zu dem Strafverfahren, das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt, noch zu den Einzelheiten zu der von den türkischen Behörden erbetenen Rechtshilfe. Dies liegt jedoch daran, dass das vorlegende Amtsgericht Wolfenbüttel, ausgehend davon, hierzu nicht verpflichtet zu sein, folgerichtig, die nur auf der CD enthaltenen Dateien, aus denen sich die Angaben zu dem zugrundeliegenden Strafverfahren und den Einzelheiten der erbetenen Rechtshilfe ergeben, nicht zur Kenntnis genommen und sich lediglich auf die in der Akte enthaltenen Schriftstücke bezogen hat.

2. Die Voraussetzungen für die Leistung der erbetenen Rechtshilfe liegen vor. Der erbetenen Rechtshilfe steht nicht entgegen, dass sich sämtliche Rechtshilfeunterlagen auf einem vom türkischen Generalkonsulat in Hannover überreichten Datenträger befinden.

Die Vernehmung eines Zeugen stellt einen Fall der sonstigen Rechtshilfe im Sinne der §§ 59ff. IRG dar. Ersuchen im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe sind weder an eine besondere Form gebunden noch stellt das Gesetz an den Inhalt des Ersuchens besondere Anforderungen. Es genügt insoweit, dass verständlich ist, was der ersuchende Staat begehrt, und dass der Sachverhalt zumindest so ausführlich mitgeteilt wird, dass eine sachgerechte Erledigung, namentlich eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Person und die Belehrung zu ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrechten - anhand vernünftiger Auslegung im Einzelfall - möglich scheint (KG, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 4 - 41/14). Selbst die mündliche Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ist zulässig (Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 59 IRG, Rn. 4). Erforderlich ist lediglich, dass keine Zweifel an der Echtheit des Ersuchens bestehen (Lagodny, aaO.). Dafür kann im Einzelfall die Übersendung durch eine bekannte oder vertrauenswürdige Stelle oder die Überprüfung der Authentizität durch eine Rückfrage beim angegebenen Absender ausreichen (vgl. Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2014, § 59 IRG, Rn. 4). Diesen Voraussetzungen wird das Rechtshilfeersuchen des 1. Schwurgerichts Istanbul vom 22. April 2013 gerecht.

Soweit das vorlegende Gericht das Fehlen einer "rechtswirksamen Unterschrift" bemängelt hat, begründet dies keinen Zweifel an der Echtheit des Ersuchens, das zum Inhalt des Datenträgers zählt. Da der Datenträger gemeinsam mit einem - mit Originalunterschrift versehenen - Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei übermittelt worden ist, ist die Authentizität des Rechtshilfeersuchens hinreichend belegt.

Da Rechtshilfeersuchen nicht an eine besondere Form gebunden sind, ist die Übermittlung auf einem Datenträger zulässig. Die Frage, ob der elektronische Rechtsverkehr in Niedersachsen zugelassen ist, ist hierbei unerheblich, da die Übersendung des Datenträgers nicht der Einhaltung einer Formvorschrift dient, sondern lediglich den faktischen Zugang zu den auf dem Datenträger enthaltenen Informationen ermöglicht, deren (nur) mündliche Mitteilung genügen würde.

Das vorlegende Gericht ist auch nicht gehindert, den Inhalt der auf dem Datenträger enthaltenen Dateien zur Kenntnis zu nehmen. Zum einen ist die Öffnung der auf dem Datenträger enthaltenen Dateien nicht durch Verwaltungsvorschriften untersagt. Zum anderen wird das vorlegende Gericht auch nicht in unzumutbarer Weise zur Benutzung des PC gezwungen, weil es bis zu 1.800 Seiten Akten auf dem PC erarbeiten müsste, um den Zeugen W. vernehmen zu können.

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2014 ausgeführt:

"Den auf dem Datenträger befindlichen Unterlagen sind auch mit durchaus vertretbarem Aufwand das Begehren des ersuchenden Staates sowie der Sachverhalt, zu dem der Zeuge befragt werden soll, zu entnehmen, so dass eine sachgerechte Erledigung möglich erscheint. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es dem Amtsgericht als Vornahmegericht jedenfalls zumutbar, den Inhalt des Datenträgers in Augenschein zu nehmen, bevor das Rechtshilfeersuchen unter anderem mit Hinweis auf den nicht zu bewältigenden Umfang zurückgewiesen wird. Denn eine Inaugenscheinnahme des Inhalts des Datenträgers ergibt, dass sich auf diesem keineswegs Unterlagen in einem Umfang von 1.800 Seiten befinden - was im Schreiben des türkischen Generalkonsulats auch nicht behauptet wird -, sondern insgesamt fünf pdf-Dateien, von denen lediglich zwei die Übersetzungen in die deutsche Sprache mit insgesamt 347 Seiten beinhalten.

Eine dieser beiden Dateien enthält eine Übersetzung der die Rechte von Geschädigten betreffenden Vorschrift des türkischen Strafgesetzbuchs sowie eine 265-seitige Übersetzung einer Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul an die Strafkammer Istanbul. Der Umfang dieser Anklageschrift ist im Wesentlichen auf die Anzahl von 70 Angeschuldigten und über 400 Geschädigten/Beschwerdeführern zurückzuführen. Allein die Angabe der Personalien dieser Personen füllt viele Seiten. Der Anklagevorwurf ist in allgemeiner Form auf wenigen Seiten dargestellt und relativ leicht zu erfassen. Den Tatverdächtigen wird zur Last gelegt, sie hätten in Deutschland, Österreich und der Schweiz lebende Personen angerufen und ihnen vorgespiegelt, sie hätten bei einer Verlosung einen Preis, in der Regel einen Pkw der Marke Mercedes, gewonnen. Um ihren Preis zu erhalten, müssten sie mittels Western Union einen Geldbetrag in die Türkei transferieren. Die auf diese Weise transferierten Geldbeträge wurden dann von den Mitgliedern der Tätergruppierung abgehoben und für eigene Zwecke verwendet. Einen weiteren wesentlichen Teil der Anklageschrift machen dann die den Angeschuldigten konkret zur Last gelegten Einzeltaten aus. Die den zu vernehmenden Zeugen Axel W. betreffende Tat ist in einem Absatz unter Ziffer 220 auf Seite 163 der Datei dargestellt und unter Verwendung einer Suchfunktion leicht zu finden. Der Zeuge W. soll unter Vorspiegelung, er habe einen Preis gewonnen, dazu veranlasst worden sein, am 25. November 2010 einen Betrag von 605,00 EUR in die Türkei zu transferieren. Die den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten und insbesondere die Tat, zu der der Zeuge Axel W. vernommen werden soll, sind mithin hinreichend konkret umschrieben.

Die zweite Datei in deutscher Sprache enthält eine 81-seitige Übersetzung des Rechtshilfeersuchens des 1. Schwurgerichts Istanbul vom 22. April 2013. Auf den Seiten 1 bis 78 finden sich ausschließlich die Namen und Anschriften sämtlicher in dem Verfahren im Rechtshilfewege durch verschiedene deutsche Stellen zu vernehmenden Zeugen, darunter der Zeuge Axel W. auf Seite 17. Auf den Seiten 78 bis 81 finden sich die anzuwendende Strafnorm des türkischen Strafgesetzbuchs, eine zusammenfassende Darstellung des Tatsachverhalts und die Angabe des Sachverhalts, zu dem der Zeuge vernommen werden soll. Das türkische Rechtshilfeersuchen enthält sämtliche nach Art. 14 EuRhÜbk erforderlichen Angaben.

Eine Einarbeitung in den Sachverhalt ist mithin mit durchaus vertretbarem Aufwand möglich und zumutbar. Um den Zeugen sachgerecht befragen zu können, bedarf allenfalls des Ausdrucks weniger Seiten."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Dateien "Iddianame Türkce.pdf", "Müsteki Haklari Türkce.pdf" und "Talepname Türkce.pdf" enthalten lediglich türkische Texte, deren Inhalt das Vornahmegericht nicht zur Kenntnis zu nehmen braucht. Es wäre lediglich gehalten, Teilausdrucke aus den Dateien "Talepname Tercüme.pdf" (S. 17 [Benennung des Zeugen], 79-81 [konkretes Vernehmungsersuchen]) und "Müsteki Haklari ve Iddianname Tercüme.pdf" (S. 1 [Übersetzung des Art. 234 der türkischen StPO], S. 67-79 [Darstellung des modus operandi], S. 163 [Tat 220 mit dem Zeugen W. als mutmaßlichem Geschädigten]) des dem Rechtshilfeersuchen beigeschlossenen Datenträgers anzufertigen, um den modus operandi nachvollziehen und den Zeugen W. zu der in der Anklage konkretisierten Tat 220, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, vernehmen zu können.

Das Vornahmegericht wird durch die - wegen des Verfahrensumfangs sachlich begründete - Übersendung der Übersetzungen des Rechtshilfegesuchs und der Anklageschrift auf einem Datenträger auch nicht dazu beeinflusst, ihm zur Verfügung stehende Geräte und Hilfsmittel in einer bestimmten Weise zu benutzen oder sich auf eine von mehreren gegebenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung bei der Bearbeitung zu beschränken. Es ist zumutbar, die auf einem Datenträger zur Verfügung gestellten Dateien mittels Stichwortsuche zu sichten und die erbetene Vernehmung, wenn die Bearbeitung des Ersuchens unter weiterer Zuhilfenahme des PC als nicht möglich betrachtet wird, anhand der zu diesem Zweck gefertigten Teilausdrucke der Dateien vorzunehmen, ohne dass die richterliche Unabhängigkeit hierdurch gefährdet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2010, RiZ (R) 5/09; juris).

Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs ist die Leistung der erbetenen Rechtshilfe auch nicht unverhältnismäßig. Zwar kommt die Ablehnung eines Ersuchens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erledigung unzumutbar ist, z.B. weil außerordentlich umfangreiche Maßnahmen in einem Fall erbeten werden, der nach deutscher Beurteilung eher als geringfügig zu betrachten ist (vgl. Wilkitzki in: Grützner/Plötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage vor § 59 IRG Rn. 12). Bei Durchsicht des von der ersuchenden Stelle übersandten Datenträgers beschränkt sich die erbetene Vernehmung jedoch auf einen von mutmaßlich mehr als 400 Geschädigten und ist auf einen einzigen, abgrenzbaren Sachverhalt beschränkt, so dass die erbetene Handlung auch nicht unverhältnismäßig ist.

Weitere Gründe, die der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.