§ 20 DVO Nds. AG SGB XII - Örtliche Zuständigkeit der Modellversuchskommunen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren ist eine Modellversuchskommune zuständig, wenn der Sitz der Einrichtung in ihrem Gebiet liegt. 2Für die übrigen Aufgaben der erweiterten Heranziehung ist sie zuständig, soweit sie nach § 3 für die zugrunde liegenden Leistungsfälle örtlich zuständig ist.