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§ 20 DVO Nds. AG SGB XII - Örtliche Zuständigkeit der Modellversuchskommunen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren ist eine Modellversuchskommune zuständig, wenn der Sitz der Einrichtung in ihrem Gebiet liegt. 2Für die übrigen Aufgaben der erweiterten Heranziehung ist sie zuständig, soweit sie nach § 3 für die zugrunde liegenden Leistungsfälle örtlich zuständig ist.