§ 3 NFAG - Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Von den Schlüsselzuweisungen werden
- 1.
51,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
- 2.
48,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte
verwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16). 3Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen im Jahr 2014
- 1.
50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
- 2.
49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte
und im Jahr 2015
- 1.
50,9 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
- 2.
49,1 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte
verwendet.