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§ 3 NFAG - Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Von den Schlüsselzuweisungen werden

  1. 1.

    50,9 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und

  2. 2.

    49,1 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16). 3Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen im Jahr 2014

  1. 1.

    50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und

  2. 2.

    49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

und im Jahr 2015

  1. 1.

    50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und

  2. 2.

    49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet.