§ 4 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Gemeinden sind zuständig für

  1. 1.

    die Feststellung und Erhaltung von Gräbern nach § 5 des Gräbergesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496), mit Ausnahme der im Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2004 (Nds. MBl. S. 876) aufgeführten Begräbnisstätten;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    die Erteilung von Einzelerlaubnissen zum Verlassen des jeweiligen Aufenthaltsortes oder zum Betreten eines bestimmten Gebiets im Fall einer Anordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes;

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    (weggefallen)

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    (weggefallen)

  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 558c und 558d sowie den §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.