§ 4 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Die Gemeinden sind zuständig für

  1. 1.

    die Feststellung und Erhaltung von Gräbern nach § 5 des Gräbergesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), mit Ausnahme der im Beschluss des Landesministeriums vom 1. Dezember 1987 (Nds. MBl. 1988 S. 57), geändert durch Beschluss vom 20. Februar 1996 (Nds. MBl. S. 356), aufgeführten Begräbnisstätten;

  2. 2.

    die Durchführung der Zustellungen auf Ersuchen der zentralen Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665);

  3. 3.

    die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430);

  4. 4.

    die Erteilung von Einzelerlaubnissen zum Verlassen des jeweiligen Aufenthaltsortes oder zum Betreten eines bestimmten Gebiets im Fall einer Anordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilschutzgesetzes;

  5. 5.

    die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 sowie die Anordnung der Übertragung der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376);

  6. 6.

    die Aufgaben der Straßenbaubehörden für Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt, und, wenn ihnen die Straßenbaulast nicht nur für Gehwege und Parkplätze (§ 5 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes) obliegt, auch für die Erteilung von

    1. a)

      Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2,

    2. b)

      Genehmigungen nach § 9 Abs. 5,

    3. c)

      Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes;

  7. 7.

    die Bestätigung der Identität und der Vertretungsmacht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654);

  8. 8.

    folgende Aufgaben nach der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung:

    1. a)

      die Zuteilung von Bezugscheinen, die Vorabausgabe von Bezugscheinen für die erste Versorgungsperiode und die Ausgabe von Bezugscheinen, soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 dieser Verordnung die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,

    2. b)

      die Entgegennahme von Bezugscheinen, die nach § 18 Abs. 1 abzuliefern sind, und die Ausstellung von Berechtigungsscheinen an Kraftstoffhändler nach § 18 Abs. 2,

    3. c)

      die Entgegennahme von Anträgen, die auf eine Zuteilung von Bezugscheinen nach § 4 Abs. 5 gerichtet sind, und die Weiterleitung solcher Anträge an den Landkreis nach Vorprüfung,

    4. d)

      die Überwachung der Beschränkungen der Lieferungen und des Bezugs und der Verpflichtung zur Lieferung von Kraftstoff sowie der Beachtung der Mitteilungs-, Ablieferungs- und Aufbewahrungspflichten;

  9. 9.

    folgende Aufgaben nach der Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung:

    1. a)

      die Ausstellung folgender Bescheinigungen:

      1. aa)

        über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage (§ 2 Abs. 3 Satz 1),

      2. bb)

        über die Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung (§ 5 Abs. 5 Satz 1) oder für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke (§ 6 Abs. 3 Satz 1) sowie in Fällen, in denen Abnehmer von Heizölhändlern keine Bescheinigung erlangen können (§ 14 Abs. 1),

      3. cc)

        über die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage bei Wechsel des Abnehmers (§ 7 Abs. 3 Satz 1),

    2. b)

      die Entgegennahme von Anträgen, die auf die Bewilligung eines zusätzlichen Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 gerichtet sind, und die Weiterleitung solcher Anträge an den Landkreis nach Vorprüfung;

  10. 10.

    folgende Aufgaben nach der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304):

    1. a)

      die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 für

      1. aa)

        Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Schmierfette zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und stationären Motoren, jedoch nicht an juristische Personen des öffentlichen Rechts und berufskonsularische Vertretungen,

      2. bb)

        leichtes Heizöl an

        Privatpersonen,

        Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Einzel- und Großhandels und des sonstigen Gewerbes, wenn diese Unternehmen nicht mehr als insgesamt 50 Kubikmeter pro Jahr für Heiz- und Prozesswärme verbrauchen,

        freiberuflich Tätige und

        land- und forstwirtschaftliche Betriebe,

    2. b)

      auf Anforderung des Landkreises die Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bezugscheine, für deren Erteilung der Landkreis zuständig ist, und die Aushändigung der erteilten Bezugscheine an Antragstellerinnen und Antragsteller;

  11. 11.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.