§ 26 NKWG - Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen; Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner des Wahlvorschlags abgegeben werden. § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.
(2) Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Die Zurückziehung muss dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt werden; für die Unterzeichnung gilt § 21 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Zieht bei einer Verbindung von mehr als zwei Wahlvorschlägen einer der Beteiligten seine Erklärung zurück, so bleibt die Verbindung im Übrigen bestehen.