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§ 26 NKWG - Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen; Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags abgegeben werden. § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.

(2) Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Die Zurückziehung muss der Wahlleitung gegenüber schriftlich erklärt werden; für die Unterzeichnung gilt § 21 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Zieht bei einer Verbindung von mehr als zwei Wahlvorschlägen einer der Beteiligten seine Erklärung zurück, so bleibt die Verbindung im Übrigen bestehen.