§ 32 AbgG - Weitere Leistungen an Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Der Haushaltsplan kann vorsehen, dass die Fraktionen neben den Zuschüssen nach § 31 Sach- und Dienstleistungen erhalten. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.