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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BienZFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden:

2.1
unter finanzieller Beteiligung der EU in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg für

2.1.1
die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose sowie die Beschaffung von amtlich zugelassenen Bekämpfungsmitteln;

2.1.2
Schulungsmaßnahmen:

  1. a)

    von der Bewilligungsbehörde vor der Durchführung anerkannte Vortragsveranstaltungen und Lehrgänge mit Schulungscharakter,

  2. b)

    die Anschaffung von Schulungsmaterialien im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen;

2.1.3
Honiganalysen:

die Untersuchung von Honig durch Labore auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime;

2.1.4
Wachsanalysen:

Untersuchungen von Wachs durch Labore auf Rückstände von Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln;

2.1.5
Forschungsvorhaben:

die Durchführung praxisorientierter Forschung zu verschiedenen Aspekten der Bienenbiologie mit Schwerpunkten in Zucht und Verhalten, molekularer Mikrobiologie und Bienenkrankheiten, wobei die Laufzeit eines Forschungsvorhabens grundsätzlich über mehrere Jahre möglich ist;

2.2
ausschließlich aus Landesmitteln in Niedersachsen und der Hansestadt Bremen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für

2.2.1
die Förderung des Imker-Nachwuchses:

Neueinrichtung von Bienenständen;

2.2.2
züchterische Maßnahmen:

  1. a)

    Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz,

  2. b)

    Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale, z. B. Honigleistung, Sanftmut, soweit nicht von Buchstabe a erfasst.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)