Abschnitt 2 BienZFördRdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und zur Förderung der Bienenzucht und -haltung
- Redaktionelle Abkürzung
- BienZFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450
Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können Zuwendungen bewilligt werden:
2.1
unter finanzieller Beteiligung der EU in Niedersachsen, der Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg für
2.1.1
die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose sowie die Beschaffung von amtlich zugelassenen Bekämpfungsmitteln;
2.1.2
Schulungsmaßnahmen:
- a)
von der Bewilligungsbehörde vor der Durchführung anerkannte Vortragsveranstaltungen und Lehrgänge mit Schulungscharakter,
- b)
die Anschaffung von Schulungsmaterialien im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen;
2.1.3
Honiganalysen:
die Untersuchung von Honig durch Labore auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime;
2.1.4
Wachsanalysen:
Untersuchungen von Wachs durch Labore auf Rückstände von Tierarznei- und Pflanzenschutzmitteln;
2.1.5
Forschungsvorhaben:
die Durchführung praxisorientierter Forschung zu verschiedenen Aspekten der Bienenbiologie mit Schwerpunkten in Zucht und Verhalten, molekularer Mikrobiologie und Bienenkrankheiten, wobei die Laufzeit eines Forschungsvorhabens grundsätzlich über mehrere Jahre möglich ist;
2.2
ausschließlich aus Landesmitteln in Niedersachsen und der Hansestadt Bremen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung für
2.2.1
die Förderung des Imker-Nachwuchses:
Neueinrichtung von Bienenständen;
2.2.2
züchterische Maßnahmen:
- a)
Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz,
- b)
Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale, z. B. Honigleistung, Sanftmut, soweit nicht von Buchstabe a erfasst.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 302)