Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.08.1976, Az.: P OVG L 9/76 (Schl.-H.)

Berechtigung der Beamtinnen und Beamten zur Vertretung durch den Personalrat; Abgrenzung der Vertretungsbefugnisse von Personalrat sowie Jugendvertretung und Ausbildungsvertretung; Anfechtung einer Personalratswahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.08.1976
Aktenzeichen
P OVG L 9/76 (Schl.-H.)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1976:0810.P.OVG.L9.76SCHL.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 30.04.1976 - AZ: PL 4/75

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach schleswig-holsteinischem Personalvertretungsrecht richtet sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats grundsätzlich allein nach der Zahl der Wahlberechtigten.

  2. 2.

    Bei der Personalratswahl sind die im Vorbereitungsdienst begriffenen Beamtinnen und Beamten weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Ihr Wahlrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Bestellung der Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung.

  3. 3.

    Der eindeutige Wortlaut von § 16 Abs. 1 S. 2 des Schleswig-Holsteinischen Personalvertretungsgesetzes (PersVG) spricht dafür, dass bei der Sitzverteilung im Personalrat allein die Zahl der wahlberechtigten Gruppenangehörigen maßgebend ist.

  4. 4.

    Legt der Gesetzgeber für bestimmte Fälle des Regelungsbereichs einer Vorschrift ausdrücklich einen Berechnungsmaßstab fest, so spricht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Regelungszusammenhanges dafür, diesen Maßstab auch in den übrigen Fällen heranzuziehen. Anderenfalls ergäbe sich die untragbare Konsequenz, dass in ein und demselben Sitzverteilungsvorgang die Stärke der einen Gruppe nach der Zahl der Wahlberechtigten und die Größe der anderen Gruppe nach der Zahl ihrer Angehörigen zu berechnen wäre.

Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schilling,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Ebel und Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 30. April 1976 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Bei dem ... waren in der Zeit vom 1. März 1975 bis 31. Mai 1975 die Neuwahlen des Personalrats und der Jugend- und Ausbildungsvertretung durchzuführen. Als Wahltag bestimmte der Wahl vorstand den 10. März 1975. Zu dieser Zeit waren bei dem ... nach den Angaben der Beteiligten 69 Beamte (darunter 41 Beamte im Vorbereitungsdienst), 133 Angestellte und 41 Arbeiter tätig. Da die Beamten, Angestellten und Arbeiter entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein müssen, verteilte der Wahl vorstand die 7 Sitze im Personalrat nach dem Höchstzahlenverfahren (d'Hondt) auf die verschiedenen Gruppen. Dabei berücksichtigte der Wahl vorstand die Beamten im Vorbereitungsdienst nicht, sondern ging von 28 Beamten, 133 Angestellten und 41 Arbeitern aus und sprach den Beamten 1 Sitz, den Angestellten 5 Sitze und den Arbeitern 1 Sitz zu.

2

Nachdem das Wahlergebnis am 11. März 1975 bekanntgegeben worden war, hat der Kläger am 21. März 1975 Wahlanfechtungsklage bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen erhoben und vorgetragen: Bei der Neuwahl des Personalrats sei gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens verstoßen worden. Die Gruppe der Beamten sei nicht, wie § 16 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vorschreibe, entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten. Den Beamten ständen 2 Sitze, den Angestellten 4 Sitze und den Arbeitern 1 Sitz zu, da die Beamten im Vorbereitungsdienst zu der Gruppe der Beamten gehörten. In § 4 des Personalvertretungsgesetzes sei ausdrücklich niedergelegt, daß Dienstanfänger, die zur Ausbildung für eine der Beamtenlaufbahnen einberufen worden seien und während dieser Zeit bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ständen, zur Gruppe der Beamten zählten. Es sei zwar richtig, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst nicht bei der Wahl des Personalrats, sondern nur bei der Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigt seien. Die Wahlberechtigung habe jedoch keinen Einfluß auf die Ermittlung der Sitze der einzelnen Gruppen im Personalrat. Insoweit sei allein gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes auf die Gruppenstärke, die Zahl der in dem Amt beschäftigten Beamten abzustellen. Diese Auffassung werde auch zu den entsprechenden Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vertreten. Dem Sinn und Zweck der Personalvertretung entspreche es auch, wenn die Beamten im Vorbereitungsdienst bei der Ermittlung der Gruppenstärke herangezogen würden. Da ihre Ausbildungszeit in der Regel kürzer sei als die Wahlperiode des Personalrats, wären sie weder in dem Personalrat noch in der Jugend- und Ausbildungsvertretung hinreichend repräsentiert, wenn sie die Gruppe der Beamten nicht verstärken dürften.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Personalratswahl vom 10. März 1975 für ungültig zu erklären.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und entgegnet: Der Wahl vorstand habe nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Bei der Ermittlung der Gruppenstärke stelle das Personalvertretungsgesetz nicht auf die Zahl der Mitarbeiter, sondern auf die wahlberechtigten Beschäftigten ab. Die Beamten im Vorbereitungsdienst seien nur für die Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Der Hinweis des Klägers auf die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gehe fehl, da die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts nicht übereinstimmten.

6

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land - hat der Klage durch Urteil vom 30. April 1976 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Wahlvorstand habe gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes verstoßen. Hiernach müßten die Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn er aus mindestens drei Mitgliedern bestehe. Zur Gruppe der Beamten gehörten gemäß § 4 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes auch Dienstanfänger, die zur Ausbildung für eine der Beamtenlaufbahnen einberufen worden seien und während dieser Zeit bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ständen. Daß die 41 Beamten im Vorbereitungsdienst Dienstanfänger im Sinne dieser Bestimmung seien, hätten die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Nach dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau des Gesetzes seien sie deshalb bei der Ermittlung der Gruppenstärke mitzurechnen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der Vorschrift des § 15 des Personalvertretungsgesetzes herleiten, die bei der Festlegung der Sitze des Personalrats auf die Zahl der Wahlberechtigten abstelle. Aus dem Umstand, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst für die Wahl zum Personalrat nicht wahlberechtigt seien, könne nicht gefolgert werden, daß sie auch bei der Ermittlung der Gruppenstärke außer Betracht zu bleiben hätten. Die Auffassung des Beklagten werde den unterschiedlichen Funktionsbereichen des Personalrats auf der einen und der Jugend- und Ausbildungsvertretung auf der anderen Seite nicht gerecht. Die Jugend- und Ausbildungsvertretung solle nur die Interessen der jugendlichen Mitarbeiter vertreten. Diese Mitarbeiter wären im Personalrat bei einer Nichtberücksichtigung nicht durch die Gruppe, der sie dienstrechtlich zuzuordnen seien, repräsentiert, zumal die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung im Verhältnis zu der vierjährigen des Personalrats nur zwei Jahre betrage. Das Demokratieprinzip hindere also nicht die Berücksichtigung der jugendlichen Mitarbeiter bei der Errechnung der Gruppenstärke, sondern gebiete sie geradezu.

7

Gegen das am 25. Mai 1976 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Juni 1976 Berufung eingelegt, zu deren Rechtfertigung er vorträgt: Die Frage, welche Beschäftigten bei der Ermittlung der Gruppenstärke zu berücksichtigen seien, könne nicht mit Hinweisen auf die Handhabung im Bereich des Personalvertretungsgesetzes des Bundes beantwortet werden. Dort sei zwar nicht die Zahl der Wahlberechtigten, sondern die Zahl der Angehörigen entscheidend, die die Gruppe unter den Beschäftigten habe. Dabei sei aber zu beachten, daß das Personalvertretungsgesetz des Bundes bereits bei der Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats im wesentlichen auf die Zahl der Beschäftigten abstelle. Nur bei kleineren Dienststellen gehe das Gesetz von der Zahl der Wahlberechtigten aus. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein hebe dagegen schon bei der Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats auf die Wahlberechtigung ab. Die nicht wahlberechtigten Beamten im Vorbereitungsdienst könnten Vertreter in Jugend- und Ausbildungsvertretungen entsenden, die Schleswig-Holstein als einziges Bundesland eingeführt habe. Es sei der Wille des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst nicht durch den Personalrat, sondern durch die Jugend- und Ausbildungsvertretung repräsentiert würden.

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Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und erwidert: Das Verwaltungsgericht habe mit Recht auch auf die Handhabung im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts hingewiesen. Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetz regelten das Recht der Jugendvertretungen und ihr Verhältnis zum Personalrat inhaltlich gleich. Da die Jugendlichen im Personalrat nicht vertreten seien, sei ihre Berücksichtigung bei der dienstrechtlich maßgebenden Gruppe geradezu geboten. Es sei nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber die Jugendlichen von der Repräsentation durch ihre Gruppe im Personalrat habe ausschließen wollen. Die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen regele allein § 16 PersVG. Die in § 15 PersVG vorgesehene Art der Ermittlung der Zahl der Personalratssitze könne keine Auswirkungen auf die Verteilung der Sitze auf die Gruppen haben; insoweit bestimme § 15 PersVG ausdrücklich, daß § 16 PersVG unberührt bleibe.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

13

Die angefochtene Personalratswahl ist gültig.

14

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - PersVG - vom 17. Januar 1974 (GVOBl S. 3) kann eine Personalratswahl binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht (§ 92 Abs. 2 PersVG). Die Wahl kann jeder Wahlberechtigte und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft anfechten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 PersVG). Dazu gehört auch der Kläger. Die Klage ist gegen den Personalrat zu richten, Diese Vorschriften hat der Kläger beachtet. Über die Klage hat die bei dem Verwaltungsgericht gebildete Fachkammer für Personalvertretungssachen und über die Berufung der Fachsenat für Personalvertretungssachen bei dem Oberverwaltungsgericht zu entscheiden (§ 92 Abs. 3 PersVG).

15

2.

Die Anfechtung der Personalratswahl muß aber erfolglos bleiben. Eine Personalratswahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PersVG). Dafür besteht hier kein Anhalt. Der Wahlvorstand hat insbesondere nicht die Vorschriften über die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen verletzt. Nach schleswig-holsteinischem Personalvertretungsrecht richtet sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats nicht nach der Zahl der gesamten Beschäftigten oder Mitarbeiter der Dienststelle, sondern nach der Zahl der Wahlberechtigten. Bei 151 bis 300 Wahlberechtigten hat der Personalrat der Dienststelle 7 Sitze (§ 15 PersVG). Diese Sitze sind auf die einzelnen Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter entsprechend ihrer Stärke zu verteilen. Wie diese Stärke im einzelnen zu ermitteln ist, schreiben § 7 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der auf Grund der Ermächtigung des § 94 PersVG erlassenen Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz - WO - vom 17. Oktober 1974 (GVOBl S. 402) vor, die wie folgt lauten:

"...

(2)
Die Personalratssitze werden auf die Gruppen verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 4 Abs. 1 ermittelten Zahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt). Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch 1 Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch 2 Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

...

(1)
Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest."

16

Bei den "nach § 4 Abs. 1 ermittelten Zahlen", die im Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt durch 1, 2, 3 usw. zu teilen sind, handelt es sich also um die Wahlberechtigten der einzelnen, Gruppen, die von dem Wahlvorstand gemäß § 4 Abs. 2 WO in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind. Die 41 Beamten im Vorbereitungsdienst gehören aber nicht zu den Wahlberechtigten der Personalratswahl und sind auch nicht in das entsprechende Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie rechnen vielmehr zu dem Kreis der "jugendlichen Mitarbeiter", bei denen es sich um die Beschäftigten einer Dienststelle handelt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Ausbildung befinden (§ 53 PersVG). Jugendliche Mitarbeiter sind nur in der Jugend- und Ausbildungsvertretung ihrer Dienststelle wahlberechtigt (§ 13 Abs. 4 PersVG). Bei der Personalratswahl steht ihnen weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 PersVG). Deshalb hätte der Wahlvorstand gegen die Vorschriften der Wahlordnung verstoßen, wenn er die Beamten im Vorbereitungsdienst bei der Ermittlung der Gruppenstärke der Beamten mitgerechnet hätte.

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Die in der Wahlordnung vorgeschriebene Ermittlung der Gruppenstärke verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 16 Abs. 1 PersVG. Diese Vorschrift lautet:

"Sind in der Dienststelle Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigt, so muß jede dieser Gruppen entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unberührt."

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Die Beamten im Vorbereitungsdienst gehören zwar auch zur Gruppe der Beamten, wie § 4 Abs. 2 PersVG ausdrücklich hervorhebt. Diese Vorschrift kann indessen nicht zur Rechtfertigung der Auffassung herangezogen werden, daß sich die Stärke einer Gruppe nach der Zahl ihrer Angehörigen ohne Rücksicht auf die Wahlberechtigung bemesse. Für die Ermittlung der Mitgliederzahl des Personalrats und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen gelten vielmehr die speziellen Vorschriften der §§ 15 und 16 PersVG. Wie die "Stärke" einer Gruppe zu bestimmen ist, läßt sich allerdings aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 PersVG nicht unmittelbar ableiten. Der Begriff "Stärke" ist nicht eindeutig und kann nicht nur in dem Sinne aufgefaßt werden, daß zur Gruppe alle Angehörigen zählen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15. März 1968 - VII P 5.67 - = BVerwGE 29, 222 zum Begriff der "Stärke" einer Gruppe in § 13 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - BGBl I S. 477 -). Dagegen läßt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 PersVG folgern, daß bei der Errechnung der Stärke einer Gruppe auf ihre wahlberechtigten Angehörigen abzustellen ist. Hat eine Gruppe so wenige Angehörige, daß sie bei der Feststellung des Zahlenverhältnisses nach dem Höchstzahlenverfahren (d'Hondt) keinen Sitz beanspruchen kann, so steht ihr gleichwohl ein Sitz im Personalrat zu, sofern sie in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind. Entscheidend sind hiernach die wahlberechtigten Angehörigen einer Gruppe. Legt der Gesetzgeber aber für bestimmte Fälle des Regelungsbereichs einer Vorschrift ausdrücklich einen Berechnungsmaßstab fest, so spricht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Regelungszusammenhanges dafür, diesen Maßstab auch in den übrigen Fällen heranzuziehen. Anderenfalls ergäbe sich die unhaltbare Konsequenz, daß in ein und demselben Sitzverteilungsvorgang die Stärke der einen Gruppe nach der Zahl der Wahlberechtigten und die Größe der anderen Gruppe nach der Zahl ihrer Angehörigen zu berechnen wäre. Auch die Art der Ermittlung der Zahl der Personalratssitze legt den Schluß nahe, daß nur die wahlberechtigten Gruppenangehörigen maßgebend sein können. § 15 PersVG hebt insoweit allein auf die Wahlberechtigten einer Dienststelle ab. Ist aber bei der generellen Festlegung der Zahl der Sitze eines Personalrats von den Angehörigen einer Dienststelle auszugehen, die bestimmte Kriterien erfüllen, so kann nichts anderes gelten, wenn die Zahl der Sitze in einer Untergliederung des Personalrats ermittelt werden soll.

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Für die gegenteilige Auffassung läßt sich nichts Entscheidendes aus der Handhabung im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) oder des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen - Nds PersVG - vom 24. April 1972 (GVBl S. 232) gewinnen. Im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen richtet sich die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen nach der Zahl der "der Dienststelle angehörenden Beamten, Angestellten und Arbeiter" (§ 5 der Wahlordnung zum BPersVG vom 23.9.1974 - BGBl I S. 460 - und § 5 der Wahlordnung zum Nds. PersVG vom 10.1.1964 - GVBl S. 19 - idF vom 28.3.1972 - GVBl S. 174 -). Auf die Wahlberechtigung der Gruppenangehörigen kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 1968 - VII P 5.67 - = BVerwGE 29, 222/225; Fürst-Fischer-Goeres, GKÖD, Bd. V, K § 17 Rz. 7; Spohn, Die Wahl der Personalvertretungen in Niedersachsen, 2. Aufl. 1976, S. 11/12). Diese Rechtslage kann hier nicht berücksichtigt werden, da das schleswig-holsteinische Personalvertretungsrecht abweichende Regelungen enthält. Schon bei der Bestimmung der Zahl der Personalratssitze gehen § 16 BPersVG und § 13 Nds PersVG in der Regel nicht von den Wahlberechtigten, sondern von den "Beschäftigten" und "Bediensteten" einer Geschäftsstelle aus. Deshalb besteht im Geltungsbereich dieser Gesetze keine Veranlassung, bei der Ermittlung der Stärke der Gruppen auf das Kriterium der Wahlberechtigung zurückzugreifen. Außerdem enthält das Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen keine Bestimmung wie § 16 Abs. 1 Satz 2 PersVG, die für bestimmte Fälle ausdrücklich vorschreibt, daß auch bei der Sitzverteilung auf die Gruppen nur die wahlberechtigten Gruppenangehörigen maßgebend sind. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen sind der Grund dafür, daß die Frage der Wahlberechtigung im Bereich des Personalvertretungsrechts des Bundes und des Landes Niedersachsen außer acht gelassen werden kann, im Bereich des Personalvertretungsrechts des Landes Schleswig-Holstein dagegen nicht.

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Schließlich vermag auch der Hinweis auf das Gruppenprinzip die von dem Kläger vertretene Auffassung nicht zu rechtfertigen. Das Gruppenprinzip ist eines der tragenden Elemente des Personalvertretungsrechts. Die besonderen Interessen der verschiedenen Gruppen sollen weitgehend geschützt werden (BVerwG, Beschl. vom 13. Juni 1957 - II CO 3.56 - = BVerwGE 5, 118[BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]). Ein Ausfluß des Gruppenprinzips ist auch die Bestimmung, daß jede Gruppe ihrer Stärke entsprechend im Personalrat vertreten sein soll. Über die Lösung der Frage, wie die Stärke der Gruppen zu ermitteln ist, gibt das Gruppenprinzip aber keinen Aufschluß. Diese Frage ist vielmehr anhand der speziellen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zu beantworten, die dem Kriterium der Wahlberechtigung entscheidendes Gewicht beimessen und den Kreis der Beamten im Vorbereitungsdienst von der Wahlberechtigung ausschließen.

21

Nach alledem hat der Wahlvorstand die Wahlen zum Personalrat in Einklang mit den Vorschriften der Wahlordnung und des Personalvertretungsgesetzes durchgeführt.

22

Deshalb ist das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Schilling
Neumann
Stelling