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§ 39 NJagdG - Jagdbeirat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar auf Vorschlag

  1. 1.

    der Landwirtschaftskammer je eine Person für

    1. a)

      die Landwirtschaft,

    2. b)

      die Forstwirtschaft und

    3. c)

      die Jagdgenossenschaften,

  2. 2.

    der anerkannten Landesjägerschaft eine Person,

  3. 3.

    der oder des Naturschutzbeauftragten eine Person und

  4. 4.

    des Beratungsforstamtes eine Person mit forstlicher Ausbildung.

Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme der Personen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 3 müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Die nach Satz 2 Nr. 3 vorgeschlagene Person muss eine Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) bestanden haben.

(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Jagdbeirat ist auf Verlangen zweier Mitglieder oder der Jagdbehörde einzuberufen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen; der teilnehmenden Person ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters den Ausschlag.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat unbeschadet des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.