§ 10 NJAVO - Einwendungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Einwendungen gegen eine Bewertung oder das Verfahren müssen innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Schlussentscheidung erhoben werden.