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§ 10 NJAVO - Einwendungsfrist

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Einwendungen gegen eine Bewertung oder das Verfahren müssen innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Schlussentscheidung erhoben werden.