§ 15 NPflegeG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach den §§ 10 bis 13 ist Aufgabe des Landes. Sie wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Örtlich zuständig ist die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Pflegeeinrichtung liegt. Das Land bleibt zuständig für die Pflegeeinrichtungen, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist oder an denen selbst oder an deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt beteiligt ist.
(2) Bei der Förderung nach § 13 obliegen die Festsetzung und die Auszahlung des Aufwendungszuschusses nach Feststellung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch die nach Absatz 1 zuständige Stelle
- 1.für Pflegebedürftige, für die nach § 97 BSHG im Falle der Sozialhilfeberechtigung ein Sozialhilfeträger außerhalb des Landes Niedersachsen zuständig ist, der nach Absatz 1 Sätze 2 und 4 zuständigen kommunalen Körperschaft,
- 2.für Pflegebedürftige, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, der für diese Leistungen zuständigen Stelle,
- 3.im Übrigen der kommunalen Körperschaft, die nach § 97 Abs. 2 BSHG die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt.
Die Landkreise können die Heranziehung nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift auf die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 obliegenden Aufgaben erstrecken.
(3) Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 gehören zu deren übertragenem Wirkungskreis.
(4) Die Ausgaben für die Zahlungen nach den §§ 10 bis 13 trägt das Land. Die Verwaltungsausgaben der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.