Abschnitt 4 RL HWS BL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL HWS BL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
4.1 Die mit GAK-Mitteln geförderten Vorhaben der Nummern 2.1 und 2.2 dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzepts gefördert werden und wenn sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten nach Nummer 2.2 ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 2.1 Vorrang zu geben.
Die mit ELER-Mitteln geförderten Vorhaben müssen dabei eine nachhaltige Entwicklung des PFEIL-Programmgebietes u. a. im Zusammenhang mit der Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials bewirken. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
4.2 Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die mit GAK-Mitteln gefördert werden, müssen dem Schutz vor einem Bemessungshochwasser (ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist [HQ100]), dienen.
4.3 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die ausschließlich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert werden, muss das Schutzniveau nicht zwingend einem HQ100 entsprechen. Es kann auch ein geringeres Schutzniveau angestrebt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)