§ 41 NKWO - Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl den Beginn und das Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen öffentlich bekannt. 2Anstelle der Angabe der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
- 1.
dass die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 2.
dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
- 3.
dass jede wählende Person für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen kann auf
- a)
eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
- b)
eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
- c)
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
- d)
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
- e)
Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
- 4.
dass die Stimmen in der Weise abzugeben sind, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen,
- 5.
dass sich die wählende Person auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen hat,
- 6.
dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben kann,
- 7.
dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen kann,
- 8.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt werden kann,
- 9.
dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, und
- 10.
dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
(3) 1Für die erste Wahl der Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. 2Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
- 1.
der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
- 2.
jede wählende Person eine Stimme hat,
- 3.
die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45 e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird,
- 4.
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
- b)
durch Briefwahl teilnehmen kann und
- 5.
die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag eine Stichwahl stattfinden würde.
(4) 1Für die Stichwahl gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses der ersten Wahl zu erfolgen hat. 2In der Bekanntmachung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass
- 1.
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
- 2.
nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden und
- 3.
nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden können, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.
(5) Ist eine erste Wahl der Direktwahl oder eine Stichwahl mit der Wahl der Abgeordneten verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7.
(6) 1Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung im Eingangsbereich des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2Dem Abdruck ist für die Wahl der Abgeordneten der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel, für die Direktwahl der für das Wahlgebiet maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. 3Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder durch die Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.