Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.07.2006, Az.: 2 U 9/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.07.2006
- Aktenzeichen
- 2 U 9/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 42646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:0704.2U9.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.01.2006 - AZ: 15 O 1382/04
- nachfolgend
- BGH - 12.07.2007 - AZ: VII ZR 154/06
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2006 durch die Richter ..., ...und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 12.01.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den 2. Rechtszug wird auf 22 633,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn und entgangenen Gewinn aus einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag über Parkettarbeiten in einem Objekt in B...-F... in Anspruch.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7 205,46 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellung der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil vom 12.01.2006 verwiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Gemeinkosten für ihr Unternehmen nicht zutreffend seien.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich um eine einverständliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses gehandelt habe, mit der Folge, dass der Klägerin keine Ansprüche aus entgangenem Gewinn zustünden. Ferner macht sie geltend, dass das Landgericht die Kosten für die Bürgschaft zu niedrig in Ansatz gebracht habe, da sich die Kosten bereits im Januar 2006 auf 1 295,70 € belaufen hätten und sich ständig erhöhten.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Änderung des am 12.01.2006 verkündetem Urteils des Landgerichts Oldenburg die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 22 633,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2004 zu zahlen, im Übrigen die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des am 12.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, während sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich erweist.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages über die Parkettarbeiten zu.
Unstreitig handelte es sich um einen VOB/B-Vertrag, der gemäß § 8 Nr. 5 VOB/B nur schriftlich gekündigt werden kann. Eine derartige Kündigung ist nicht erfolgt.
Da beide Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung des Vertrages abgesehen haben, ist jedoch von einer einverständlichen Vertragsbeendigung auszugehen. Davon geht jetzt auch die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25.4.2006 aus. Die Rechtsfolgen bestimmen sich für diesen Fall nach § 3 Ziffer 5 des Generalunternehmervertrages zwischen der B.... Hausbau GmbH und der Beklagten zu 1.).
Dort ist geregelt, dass bei endgültiger Herausnahme von Leistungen aus dem Leistungsumfang, sich der Pauschalpreis ermäßigt um den Wert der entfallenden Leistungen auf der Basis der Preisabfragen für einzelne Bauelemente gemäß Titel der Funktionalausschreibung des Bauvorhabens. Der Pauschalfestpreis für die bestehen bleibenden Leistungen bleibt im Übrigen unverändert.
Diese Klausel betraf lediglich den Endausbau für Teilbereiche, in denen die späteren Nutzer noch nicht feststanden.
Diese Regelung ist auch Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden. Ausweislich Ziffer 1.3 des Verhandlungsprotokolls vom 03.12.2002 sind nämlich Grundlage einer Auftragserteilung auch die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Bauherr. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin diese Vertragsbedingungen ausgehändigt worden sind, da eine ausdrückliche Einbeziehung wegen der Kaufmannseigenschaft der Klägerin auch dann wirksam ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt worden sein sollten und die Klägerin sie nicht gekannt hätte. Dabei ist auch unerheblich, dass auf Vertragsbedingungen Dritter verwiesen wird (vgl. BGH WM 89, 1227 f.).
Die Regelung des Generalunternehmervertrages verstößt auch nicht gegen das AGB Gesetz. Es kann dahinstehen, ob dies für den Fall einer Kündigung gelten würde. Zumindest im Rahmen einer einverständlichen Vertragsaufhebung ist die getroffene Regelung, wonach das Entgelt für geleistete Arbeiten gezahlt wird, weitergehende Ansprüche aber nicht geltend gemacht werden nicht zu beanstanden. So wird von Vygen in der Kommentierung der VOB bei Ingenstau-Korbion in der 15. Auflage unter Rn 5 zu § 8 Nr. 5 VOB/B als mögliche Einigung für eine einverständliche Vertragsaufhebung vorgeschlagen, dass der Unternehmer die bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Bauleistung bezahlt erhält, beiderseits aber keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden, also der Auftragnehmer auf seinen bei freier Kündigung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bestehenden Vergütungsanspruch für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen verzichtet und der Auftraggeber auf seinen bei Kündigung aus wichtigem Grund bestehenden Mehrkostenerstattungsanspruch gem. § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.
Unerheblich ist auch, dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Pauschalpreisvertrag handelt und beim Vertrag zwischen den Parteien um einen Einheitspreisvertrag. So lässt sich beim Einheitspreisvertrag das geschuldete Entgelt für die verbliebenen Leistungen ohne weiteres ermitteln. Der Umstand, dass im Generalunternehmervertrag im Hinblick auf die Pauschalpreisabrede nähere Regelungen getroffen worden sind, führt nicht dazu, dass die grundsätzliche Regelung - kein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen - nicht übertragbar oder unwirksam wäre.
Da die Parteien durch die Einbeziehung der AGB des Generalunternehmervertrages eine Regelung für den Fall der einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages getroffen haben, richten sich die Rechtsfolgen hiernach. Es ist nicht darauf abzustellen, was gelten würde, wenn keine Regelung getroffen worden wäre.
Die Klägerin hätte eine ihr günstigere Rechtsfolge auch ohne weiteres herbeiführen können, wenn sie seinerzeit den Weg über § 9 Nr. 1 VOB/B beschritten hätte. Insofern ist das Entfallen eines weiteren Vergütungsanspruches auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig.
Damit steht der Klägerin (rechnerisch) nur der restliche Werklohn in Höhe von 1 527,64 € zu. Diese Forderung ist allerdings erloschen durch die Kosten, die die Beklagte zu 1.) für die Bürgschaft gem. § 648 a BGB aufzubringen hatte. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmalig die Höhe des geltend gemachten Anspruches bestreitet, ist dieser Vortrag neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Ebenso greift der Einwand nicht durch, die Beklagten hätten Einwendungen erhoben, die sich als unbegründet erwiesen hätten. Der Klägerin steht nämlich der geltend gemachte Anspruch ganz überwiegend nicht zu. Da die Klägerin die Bürgschaft mittlerweile für fast 36 Monate in Besitz hat, sind Kosten angefallen, die die restliche Werklohnforderung der Klägerin übersteigen. Ein Anspruch verbleibt somit nicht.
Der Zulassung der Revision bedarf es nicht, da der Rechtsstreit keine klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.