§ 66 ZRHO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zustellung hat - vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 - das Amtsgericht auszuführen, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Dies ergibt sich für den Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 aus § 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu diesem Übereinkommen, für den Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 aus § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen und für den Geltungsbereich der besonderen Rechtshilfeverträge aus den zu diesen ergangenen Ausführungsverordnungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen, soweit sie nicht im vertraglosen Rechtshilfeverkehr durch Rechtsvorschriften eines Bundeslandes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auch den Nachweis über die Zustellung oder über die Undurchführbarkeit der Zustellung zu erteilen.
(3) Nach § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 ist auch die Zentrale Behörde befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen.